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Wertsteigernde baulicher Veränderungen – Erstattung vor Mietvertragsende?

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LG Karlsruhe, Az.: 9 O 53/18, Urteil vom 20.10.2018

In dem Rechtsstreit hat das Landgericht Karlsruhe – Zivilkammer IX aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 13.09.2018 für Recht erkannt:

1. Die Klage wird als derzeit unbegründet abgewiesen.

2. Die Kläger tragen die Kosten des Rechtsstreits.

3. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags vorläufig vollstreckbar.
Tatbestand
Die Parteien streiten über Zahlungsansprüche der Kläger wegen diverser von diesen am Hausgrundstück der Beklagten vorgenommener Arbeiten.

Zwischen den Parteien war ursprünglich beabsichtigt, dass die Beklagte das Hausgrundstück …… zu Eigentum erwerben und zu einem späteren Zeitpunkt an die Kläger weiterverkaufen sollte. Vor diesem Hintergrund schlossen die Parteien am 24.08.2015 eine schriftliche Vereinbarung (Anlage K 3), wonach die Kläger bis zum 30.11.2017 u.a. berechtigt sein sollten, das Hausgrundstück zu einem Kaufpreis von 160.000,- € zu erwerben. Die Vereinbarung enthält folgende Ziffer 3:

Den Parteien ist bekannt, dass das Erwerbsrecht der Eheleute …… aus formellen Gründen einer notariellen Beurkundung bedarf. Sollte Frau …… sich auf die Unwirksamkeit der Vereinbarung über das Erwerbsrecht berufen, ist sie im Rahmen der culpa in contrahendo verpflichtet, Schadensersatz für wertsteigernde Aufwendungen zu erbringen.

Ebenfalls am 24.08.2015 wurde zwischen den Parteien ein schriftlicher Mietvertrag über das streitgegenständliche Hausgrundstück abgeschlossen, der durch den noch ausstehenden Eigentumserwerb der Beklagten aufschiebend bedingt war. In der „Anlage zum Mietvertrag vom 24.08.2015“ (Anlage K 1 am Ende) findet sich u.a. folgende Vereinbarung:

Die Eheleute …… werden im Laufe der nächsten 18 Monate die Arbeiten gemäß Investitionsplan von Herrn …… vom 24.08.2015 auf ihre Kosten durchführen.

Hinsichtlich des Inhalts des in Bezug genommenen Investitionsplans wird auf die vorgelegte Anlage K 12 Bezug genommen.

Die Beklagte wurde am 15.08.2016 als Eigentümerin des Hausgrundstücks ins Grundbuch eingetragen. Der von ihr gezahlte Kaufpreis beläuft sich auf 160.000,- E. Ursprünglich war das Haus entsprechend dem von beiden Parteien vorgelegten Makler-Expos (Anlage B 2 bzw. K 13) für 339.900,- € angeboten worden, doch hatte sich dieser Preis als nicht erzielbar erwiesen. Einen Verkauf des Hausgrundstücks an die Kläger lehnte die Beklagte erstmals im September 2017 ab.

Die Beklagte erklärte im November 2017 und im[…]


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