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Baustellengerüst – Aufstellungskosten über vereinbarte Bauzeit hinaus

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Oberlandesgericht Celle
Az: 16 U 267/06
Urteil vom 03.04.2007

In dem Rechtsstreit hat der 16. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Celle auf die mündliche Verhandlung vom 15. März 2007 für Recht erkannt:
Die Berufung der Klägerin gegen das am 27. September 2006 verkündete Urteil des Einzelrichters der 12. Zivilkammer des Landgerichts Hannover wird auf ihre Kosten zurückgewiesen.

Berufungswert: 50.112 Euro.
Gründe:
I.
Die Parteien streiten um Mehrkosten/Schadensersatz für über die vertragliche Laufzeit hinausreichende Aufstellung eines Baugerüsts am Bauvorhaben der Beklagten in H.

Wegen weiterer Einzelheiten wird auf das LGU verwiesen, das die Klage abgewiesen hat.

Dagegen richtet sich die Berufung der Klägerin, mit der sie ihre erstinstanzlichen Ansprüche weiterverfolgt. Sie wiederholt und vertieft ihre Auffassung, dass für die geltend gemachten Mehrkosten eine Anspruchsgrundlage aus §§ 6 Nr. 6, 2 Nr. 5 VOB/B, §§ 642, 313 BGB gegeben sei. Insbesondere die Voraussetzungen des § 6 Nr. 6 VOB/B seien vorliegend entgegen der Ansicht des Landgerichts gegeben. Ein Mitverschulden ihrerseits liege nicht vor. Ein Abbau des Gerüstes sei angesichts entgegenstehender Weisung der Beklagten und drohender Ansprüche nicht zumutbar gewesen.

Die Klägerin beantragt,

unter Abänderung der angefochtenen Entscheidung die Beklagte zu verurteilen, an sie 50.112 Euro nebst Zinsen in Höhe von 5 %-Punkten über dem Basiszins seit dem 1. Februar 2006 sowie 749,95 Euro Rechtsanwaltskosten zu zahlen.

Die Beklagte beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

II.

Die Berufung der Klägerin hat keinen Erfolg.

1. Bei dem hier vorliegenden selbständigen Gerüstbauvertrag handelt es sich um einen gemischten Vertrag, der z. T. werkvertragliche Elemente enthält (Auf- und Abbau) sowie hinsichtlich der Vorhaltung des Gerüstes mietvertragliche Elemente (vgl. Ingenstau/Korbion, VOB-Kommentar, § 1 VOB/A Rn. 80; Palandt/Sprau, BGB, 66. Aufl. Einf. § 631 Rn. 24; Lotz, BauR 2000, 1806; allgemein für die Anwendung von Mietrecht: OLG Hamm BauR 1987, 577).

Die danach gebotene Differenzierung zeigt sich auch daran, dass nach DIN 18451 die ersten vier Wochen der Vorhaltezeit als Nebenleistung bezeichnet werden. Erst bei Gestellung über diese Zeit hinaus ist eine weitere Vergütung für die Vorhaltung des Ger[…]


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