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Grundbucheinsicht – berechtigtes Interesse

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OLG München – Az.: 34 Wx 30/18 – Beschluss vom 16.03.2018

I. Die Beschwerde der Beteiligten gegen den Beschluss des Amtsgerichts Landshut – Grundbuchamt – vom 3. Januar 2018 wird zurückgewiesen.

II. Der Geschäftswert des Beschwerdeverfahrens wird auf 5.000 € festgesetzt.
Gründe
I.

Die Beteiligte begehrt Einsicht in das Grundbuch, in dem ein Grundstück verzeichnet ist, als dessen Miteigentümer sie einen Herrn P. S. vermutet. Beim Grundbuchamt ließ sie zur Begründung zunächst nur vortragen, sie benötige den Grundbuchauszug für ein gegen Herrn P. S. vor dem Landgericht geführtes, nicht näher bezeichnetes Verfahren. Auf die ablehnende Mitteilung des Urkundsbeamten, die damit begründet wurde, dass sich aus dem Schreiben kein berechtigtes Einsichtsinteresse ergebe, führte sie ergänzend aus, P. S. habe einen Betrag von 125.000 € als sogenannten „Judaslohn“ erhalten für eine Aussage, die zur Inhaftierung der Beteiligten geführt habe. Er habe sich sodann als Gesellschafter einer Gesellschaft der Beteiligten ausgegeben und während ihrer Inhaftierung zwei beim Landgericht gerichtshängige „Widerspruchsklagen“ zurückgenommen. Der Grundbuchauszug werde den Erhalt des Betrages von 125.000 € beweisen. Den Auszug benötige sie, um die Geschäftsbeziehung zwischen zwei Kronzeugen der Staatsanwaltschaft aufzudecken. Außerdem habe Herr P. S. den Vermögenszufluss in einem Unterhaltsprozess verschwiegen und dadurch Prozessbetrug begangen. Mit weiterem Schreiben führte sie aus, sie benötige den Grundbuchauszug, um den Beweis für „die gemeinschaftlich begangenen Straftaten“ des Herrn P. S. und des Geschäftsführers einer G. GmbH, Herrn P. S., führen zu können.

Mit Beschluss vom 3.1.2018 hat das Grundbuchamt durch die Rechtspflegerin den Einsichtsantrag zurückgewiesen mit der Begründung, die vorgebrachten Tatsachen würden nicht ausreichen, um dem Grundbuchamt ein berechtigtes Interesse darzulegen. Bloße Behauptungen würden zum Nachweis eines berechtigten Interesses nicht ausreichen. Zudem sei nicht nachvollziehbar, inwiefern ein Grundbuchauszug zum Beweis für eventuelle Straftaten des Eigentümers dienen könne.

Hiergegen wendet sich die Beteiligte mit der Beschwerde. Zu deren Begründung bringt sie – nach erfolgter Nichtabhilfeentscheidung – vor:

Im Grundbuch sei eine Zwangssicherungshypothek für die G. GmbH eingetragen. Sie benötigte Einsicht in die Zwangssicherungshypothek und den Grundbuchauszug, weil die beteiligte(n) Person(en) P. S. Unternehmensbestatter sei. Indem sich […]


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