Oberlandesgericht Köln – Az.:11 W 54/21 – Beschluss vom 18.03.2022
Auf die sofortige Beschwerde der Antragstellerin vom 07.06.2021 wird der Beschluss des Landgerichts Köln vom 26.05.2021 (10 OH 2/21) in seiner ergänzten Fassung vom 06.07.2021 dahingehend abgeändert, dass sich die Beweiserhebung vollumfänglich auf die Beweisfrage zu Ziffer IV. 3. der Antragsschrift vom 10.12.2020 erstreckt, mithin auch in Bezug auf die Antragsgegnerin zu 1).
Eine Kostenentscheidung ist nicht veranlasst.
G r ü n de:
I.
Die Antragstellerin beauftragte im Zuge der geplanten Errichtung von zwei Mehrfamilienhäusern und acht Einfamilienhäusern die Antragsgegnerin zu 2) mit der Planung und Überwachung der technischen Gebäudeausrüstung und die Antragsgegnerin zu 1) mit der Ausführung der Gewerke Heizung, Lüftung und Sanitär. Nach Fertigstellung und Abnahme der Leistungen rügte die Antragstellerin unter anderem Mängel an dem Gewerk Heizung und führte diese auf Planungs- und Überwachungsfehler der Antragsgegnerin zu 2) sowie auf Ausführungsfehler der Antragsgegnerin zu 1) zurück. Mit anwaltlichem Schreiben vom 26.04.2019 (Anlage AS 25) verlangte die Antragstellerin von der Antragsgegnerin zu 1) Schadenersatz in Höhe von insgesamt 32.136,- € und stützte diesen unter anderem auf die Behauptung, infolge der gerügten Mängel an der Heizungsanlage sei es in den Kalenderjahren 2017 und 2018 zu einem erheblichen Strommehrverbrauch gekommen.
Mit Schriftsatz vom 11.11.2020 – bei Gericht am selben Tag eingegangen und der hiesigen Antragstellerin am 10.12.2020 zugestellt – erhob die Antragsgegnerin zu 1) gegen die Antragstellerin im Hinblick auf das vorgenannte anwaltliche Schreiben vom 26.04.2019 vor dem Landgericht Köln unter dem Aktenzeichen 10 O 199/20 negative Feststellungsklage mit dem Antrag „festzustellen, dass der Beklagten kein Zahlungsanspruch gegen die Klägerin wegen mangelhafter Leistung beim Bauvorhaben A-Straße in B in Höhe von 32.136,- € zusteht.“
Mit Schriftsatz vom 10.12.2020 – bei Gericht am 11.12.2020 eingegangen und den Antragsgegnern am 18.12.2020 zugestellt – hat die Antragstellerin gegen die Antragsgegner einen Antrag auf Durchführung eines selbständigen Beweisverfahrens gestellt, mit dem sie unter anderem Beweiserhebung darüber begehrt, ob die Heizungsanlage von der Antragsgegnerin zu 1) sach- und fachgerecht errichtet, eingeregelt und gewartet worden ist (Ziffer I.), die Ingenieurleistungen der Antragsgegnerin zu 2) sach- und fachgerecht erbracht sind (Ziffer II.), welche Maßn[…]