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Rechtsanwälte Kotz GbR

Zurverfügungstellung Pkw-Parkplatz wohnwerterhöhend?

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AG Wedding – Az.: 6a C 8/18 – Urteil vom 21.03.2018

1. Die Klage wird abgewiesen.

2. Die Kosten des Rechtsstreits hat die Klägerin zu tragen.

3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Die Erstellung des Tatbestandes ist gemäß § 313a Abs. 1 Satz 1 ZPO entbehrlich.
Gründe
Die zulässige Klage ist unbegründet.

Die Klägerin hat gegen den Beklagten keinen Anspruch auf Zustimmung zur Erhöhung der monatlichen Nettokaltmiete von 359,32 Euro um 3,29 Euro auf 362,61 Euro pro Monat gemäß §§ 558 ff. BGB. Die derzeit vom Beklagten gezahlte monatliche Nettokaltmiete übersteigt bereits die ortsübliche Vergleichsmiete.

Die ortsübliche Vergleichsmiete war hier anhand des Mietspiegels 2017 zu ermitteln. Die streitgegenständliche Wohnung ist unstreitig in das Rasterfeld G3 des Berliner Mietspiegels 2017 einzuordnen. Aus der Spanneneinordnung ergibt sich eine Nettokaltmiete von 5,72 Euro/m² und damit insgesamt 348,00 Euro. Denn der Mittelwert des Rasterfeldes G3 von 5,48 Euro war um 20 % zu erhöhen.

Unstreitig überwogen in der Merkmalgruppe 1 (Bad/WC) die wohnwertmindernden Merkmale, so dass diese Gruppe negativ zu bewerten war. Unstreitig war die Merkmalgruppe 2 (Küche) neutral zu bewerten. Die Merkmalgruppen 3 (Wohnung) und 4 (Gebäude) waren unstreitig positiv zu bewerten.

Die Merkmalgruppe 5 (Wohnumfeld) war neutral zu bewerten. Die vorhandenen wohnwertmindernden und wohnwerterhöhenden Merkmale gleichen sich aus. Wohnwertmindernd ist zu berücksichtigen, dass die streitgegenständliche Wohnung unstreitig einer hohen Verkehrslärmbelastung ausgesetzt ist. Wohnwerterhöhend wirkt sich unstreitig der zur Wohnung gehörende Mietergarten aus. Weitere den Wohnwert erhöhende Merkmale liegen nicht vor.

Insbesondere hat die Klägerin das wohnwerterhöhende Merkmal „vom Vermieter zur Verfügung gestelltes Pkw-Parkplatzangebot in der Nähe“ nicht hinreichend dargetan. Entgegen der Auffassung der Klägerin wird dieses wohnwerterhöhende Merkmal nicht dadurch erfüllt, dass sie dem Beklagten gegen Zahlung einer monatlichen Miete in Höhe von 76,69 Euro einen Stellplatz zur Verfügung stellt.

(Symbolfoto: Von alexfan32/Shutterstock.com)

Dies ergibt sich bereits aus dem Wortlaut der Orienti[…]


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