OLG Frankfurt – Az.: 16 U 119/10 – Urteil vom 01.02.2011
Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil der 2. Zivilkammer des Landgerichts Wiesbaden vom 21. Mai 2010, Az. 2 O 62/10, abgeändert.
Der Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 6.750,- € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 27. Dezember 2009 sowie weitere 603,93 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 11. Januar 2010 zu zahlen.
Der Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Gründe
I.
Der Kläger erwarb von dem Beklagten, der einen gewerblichen Pferdehandel betreibt, am 21. September 2009 ein Pferd zum Preis von 6.750,- €. Auf dem Kaufbeleg ist „1 Jahr Umtauschrecht“ vermerkt. Nach einer tierärztlichen Untersuchung des Pferdes am 25. September 2009 erklärte der Kläger unter Hinweis auf angebliche Mängel den Rücktritt vom Kaufvertrag. Am 5. November 2009 nahm der Beklagte das Pferd von dem Kläger zurück. Dabei unterschrieben beide Parteien einen Beleg über eine „Gutschrift über 6.750,- für 1 Pferd“ mit dem Zusatz „Keine Barauszahlung, nicht an Dritte weiterzugeben“. Der Kläger ritt an diesem Tag mehrere Pferde zur Probe; wenige Tage später sowie mit Schreiben vom 28. Dezember 2009 und 5. Mai 2010 erklärte er nochmals den Rücktritt vom Kaufvertrag.
Mit seiner Klage begehrt der Kläger die Rückzahlung des Kaufpreises.
Das Landgericht hat die Klage mit der Begründung abgewiesen, dem Kläger stünde kein Anspruch auf Rückzahlung des Kaufpreises zu, da er es jedenfalls versäumt habe, dem Beklagten erfolglos eine angemessene Frist zur Nacherfüllung zu setzen; die Nacherfüllung sei durch Lieferung eines gleichwertigen Ersatzpferdes möglich gewesen.
(Symbolfoto: Von bmf-foto.de/Shutterstock.com)Wegen weiterer Einzelheiten wird auf Tatbestand und Entscheidungsgründe des angefochtenen Urteils (Bl. 61 bis 65 d.A.) Bezug genommen.
Gegen dieses Urteil hat der Kläger form- und fristgerecht Berufung eingelegt, mi[…]