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Nichtvorlage Erbschein – Zwischenverfügung des Grundbuchamts zulässig?

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OLG München – Az.: 34 Wx 339/16 – Beschluss vom 30.09.2016

Auf die Beschwerde des Beteiligten wird die Zwischenverfügung des Amtsgerichts Altötting – Grundbuchamt – vom 31. August 2016 aufgehoben.
Gründe
I.

Die am 18.4.2016 verstorbene Mutter des Beteiligten ist im Grundbuch als Eigentümerin von Grundbesitz eingetragen.

Am 29.8.2016 beantragte der Beteiligte die Umschreibung des Grundbuchs auf seinen Namen. Aus dem Testament seiner Mutter gehe hervor, dass sie ihn zum Testamentsvollstrecker bestimmt und ihm ein Vorwahlrecht auf das Grundstück eingeräumt habe, wofür er sich im Gegenzug 55.000 € aus der Erbmasse anrechnen lassen müsse. Dieses Vorwahlrecht habe er in Anspruch genommen und die anderen Erben entsprechend informiert, die ihrerseits keine Einwände geäußert hätten.

Mit fristsetzender Zwischenverfügung vom 31.8.2016 hat das Grundbuchamt als Hindernis beanstandet, dass zum Nachweis der (Allein-) Erbfolge der Erbschein fehle. Hiergegen wendet sich der Beteiligte mit der Beschwerde, in der er sich auf eine Entscheidung des Senats vom 31.5.2010 bezieht (Az. 34 Wx 28/10), wonach die Vorlage eines Erbscheins auch bei privatschriftlichem Testament nicht erforderlich sei, wenn der Testamentsvollstrecker eine ausdrückliche Anordnung des Erblassers vollziehe.

Tipp: Lesen Sie mehr zum Thema: Erbschein beantragen.

Das Grundbuchamt hat der Beschwerde nicht abgeholfen.

II.

1. Gegen die Zwischenverfügung des Grundbuchamts (§ 18 Abs. 1 GBO) ist die Beschwerde nach § 71 Abs. 1 GBO statthaft. Diese ist in zulässiger Weise eingelegt (§ 73 GBO).

2. Die Beschwerde hat – jedenfalls vorläufig – Erfolg, da die Voraussetzungen für den Erlass der Zwischenverfügung nicht vorlagen.

a) Eine Zwischenverfügung nach § 18 Abs. 1 GBO kommt nur in Betracht, wenn einem Eintragungsantrag (§ 13 GBO) ein mit ex-tunc-Wirkung (Demharter GBO 30. Aufl. § 18 Rn. 8) und in angemessener Zeit (Hügel/Zeiser GBO 3. Aufl. § 18 Rn. 15) zu behebendes Hindernis entgegensteht.

Kann ein Antrag bei richtiger Würdigung der Sach- und Rechtslage nicht zu der beantragten Eintragung führen, ist für eine Zwischenverfügung kein Raum (Demharter § 18 Rn. 29 m. w. N.). Gleiches gilt, wenn das Grundbuchamt vor Erlass der Zwischenverfügung nicht geklärt hat, ob dem Antrag bei zutreffender Beurteilung der Sach- und Rechtslage nach Behebung des Hindernisses entsprochen werden könnte; denn auch dann wird der Ant[…]


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