OLG Frankfurt – Az.: 26 SchH 4/17 – Beschluss vom 21.03.2018
Es wird festgestellt, dass das von der Antragstellerin eingeleitete schiedsrichterliche Verfahren in Bezug auf die mit Schriftsatz der Antragstellerin an den Antragsgegner vom 13.11.2017 geänderte Klage unzulässig ist.
Im Übrigen werden die Anträge als unzulässig verworfen.
Die Kosten des Verfahrens werden gegeneinander aufgehoben.
Der Gegenstandswert des Verfahrens wird auf bis zu 5.000,00 € festgesetzt.
Gründe
I.
Die Antragstellerin ist nach einem vom Antragsgegner am 24.05.2002 notariell beurkundeten Testament ihres zwischenzeitlich verstorbenen Ehemannes (im Folgenden: Erblasser) dessen Alleinerbin geworden.
Der Erblasser ordnete in dem notariellen Testament Testamentsvollstreckung an und setzte den Antragsgegner durch – in dem notariellen Testament ausdrücklich vorbehaltene – gesonderte schriftliche Erklärung als Testamentsvollstrecker ein.
Das notarielle Testament enthält eine so bezeichnete „Schiedsklausel“ mit folgendem Inhalt:
„16. Streitigkeiten der Erben, Ersatzerben, Vermächtnisnehmer, Ersatz-Vermächtnisnehmer untereinander oder mit dem Testamentsvollstrecker, welche sich bei der Durchführung dieses Testaments ergeben, sind unter Ausschluss der ordentlichen Gerichte durch ein Schiedsrichter als Einzelrichter zu entscheiden. Tatsachen kann er auch ohne Schiedsverfahren durch ein Schiedsgutachten feststellen. Soweit keine zwingenden Gesetze entgegenstehen, entscheiden Schiedsrichter und Schiedsgutachter prozess- und materiellrechtlich nach freiem Ermessen.
17. Schiedsrichter und Schiedsgutachter sind die jeweiligen Testamentsvollstrecker für die Dauer ihres Amtes. …“
Im Übrigen wird anstelle einer Darstellung weiterer Einzelheiten auf das notarielle Testament vom 24.05.2002 (Anlage K 2) Bezug genommen.
Der Antragsgegner nahm das Amt des Testamentsvollstreckers gegenüber dem Amtsgericht Stadt1 an, das ihm am 28.08.2014 ein Testamentsvollstreckerzeugnis erteilte. Der Antragsgegner übt das Amt des Testamentsvollstreckers seitdem aus.
Die Antragstellerin wandte sich mit einem Schreiben ihrer Prozessbevollmächtigten vom 21.07.2017 (Anlage K 4) an den Antragsgegner und forderte diesen in seiner Eigenschaft als der vom Erblasser berufener Schiedsrichter auf, über seine Ablehnung als Schiedsrichter wegen der Besorgnis der Befangenheit zu entscheiden. Die Antragstellerin erklärte in dem Schreiben, auf das anstelle einer Darstellung der Einzelheiten Bezug genommen wird, zugleich die Anrufung des Sch[…]