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Steuerhinterziehung Kindergeld – Notwendigkeit Verteidigermitwirkung

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LG Nürnberg-Fürth – Az.: 12 Qs 45/21 – Beschluss vom 23.07.2021

1. Dem Angeklagten wird Wiedereinsetzung in den vorigen Stand hinsichtlich der versäumten Beschwerdefrist gewährt.

2. Auf die sofortige Beschwerde des Angeklagten gegen den Beschluss des Amtsgerichts Nürnberg vom 16. Juni 2021 wird dieser aufgehoben.

3. Dem Angeklagten wird Rechtsanwalt B. als Pflichtverteidiger beigeordnet.

4. Die Staatskasse hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
Gründe
I.

Das Amtsgericht Nürnberg erließ gegen den Angeklagten am 17. März 2021 einen Strafbefehl wegen Steuerhinterziehung und verhängte eine Geldstrafe von 40 Tagessätzen zu je 15 €. Dem Angeklagten liegt zur Last, der Familienkasse vorsätzlich pflichtwidrig nicht mitgeteilt zu haben, dass er seine Erwerbstätigkeit am 27. April 2018 aufgegeben habe. Dadurch habe er für die Zeiträume Mai bis Juli 2018 und September 2018 bis Oktober 2019 zu Unrecht Kindergeld in Höhe von insgesamt 3.380 € bezogen. Der Strafbefehl wurde dem Angeklagten am 4. Mai 2021 zugestellt. Mit Schriftsatz vom 14. Mai 2021, eingegangen am selben Tag, zeigte Rechtsanwalt B. die Vertretung des Angeklagten an und legte Einspruch gegen den Strafbefehl ein. Mit Schriftsatz vom 21. Mai 2021 beantragte der Rechtsanwalt dem Beschuldigten einen Pflichtverteidiger beizuordnen. Mit Beschluss vom 16. Juni 2021, zugestellt am 22. Juni 2021, lehnte das Amtsgericht Nürnberg den Antrag auf Pflichtverteidigerbestellung ab, da kein Fall der notwendigen Verteidigung nach § 140 Abs. 1, 2 StPO vorliege.

(Symbolfoto: jittawit21 /Shutterstock.com)

Mit Schriftsatz vom 29. Juni 2021, eingegangen am 30. Juni 2021, legte der Angeklagte durch seinen Verteidiger Beschwerde gegen den Beschluss vom 16. Juni 2021 ein. Mit Schriftsatz vom 30. Juni 2021, eingegangen am 1. Juli 2021, beantragte der Angeklagte über seinen Verteidiger wegen der versäumten Beschwerdefrist Wiedereinsetzung in den vorigen Stand. Zur Begründung wurde vorgetragen, dass die sonst zuverlässige Mitarbeiterin versehentlich übersehen habe, dass der am 29. Juni 2021 gefaxte Beschwerdeschriftsatz das Gericht nicht erreicht habe, was erst am 30. Juni 2021 festgestellt worden sei. Mit Verfügung vom 2. Juli 2021 legte d[…]


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