AG Wuppertal – Az.: 43 M 2411/22 – Beschluss vom 19.09.2022
wird der Antrag der Schuldnerin vom 07.08.2022 auf Gewährung von Räumungsschutz gemäß § 765a ZPO kostenpflichtig zurückgewiesen.
Die Kosten des Verfahrens trägt die Schuldnerin.
Zusammenfassung
Die Schuldnerin hat beantragt, die Zwangsräumung ihrer Wohnung zu stoppen, da sie bald obdachlos werden würde. Jedoch hat sie den Antrag zu spät gestellt und die Gläubigerin lehnt ihn ab. Die Gläubigerin hat bereits zugestimmt, der Schuldnerin acht weitere Monate Zeit zu geben, um eine neue Wohnung zu finden. Die Schuldnerin argumentiert, dass sie sich bemüht habe, eine neue Wohnung zu finden, aber keine passende gefunden habe, da sie auch einen Hund hat. Die Gerichte entscheiden jedoch, dass die drohende Obdachlosigkeit im vorliegenden Fall keine unzumutbare Härte darstellt und die Schuldnerin selbst dafür verantwortlich ist, eine neue Unterkunft zu finden. Eine vorübergehende Obdachlosigkeit muss sie möglicherweise hinnehmen. Es wurde auch festgestellt, dass die Schuldnerin genug Zeit hatte, eine neue Wohnung zu finden, und dass die Bemühungen, die sie unternommen hat, nicht ausreichend waren. Obwohl es der Schuldnerin emotional schwer fällt, müsste sie ihren Hund notfalls in einem Tierheim oder einer Tierpension unterbringen. Außerdem sind ihre Einwände, dass sie keine Wohnung wegen eines Krieges in Rumänien und der Corona-Pandemie finden konnte, unbeachtlich, da sie nicht nachweisbar sind.
Gründe
I.
Mit vorgenannten Antrag hat die Schuldnerin die Einstellung der Zwangsvollstreckung aus dem Vergleich vom 03.12.2021, geschlossen vor dem Amtsgericht Wuppertal (95 C 21/21), bezüglich der Räumung der von ihr innegehaltenen Wohnung F-Straße, X gemäß § 765a ZPO beantragt.
Die Räumung ist für den 22.09.2022 vorgesehen.
Die Gläubigerseite ist angehört worden. Sie hat beantragt, den Antrag zurückzuweisen, da der Antrag nicht innerhalb der Frist des § 765a Abs. 3 ZPO gestellt wurde. Darüber hinaus wird hilfsweise beantragt, den Antrag auch in der Sache selbst zurückzuweisen, da eine der Schuldnerin unzumutbare Härte nicht dargelegt worden sei und Beweismittel nicht angeboten wurden.
Darüber hinaus sei der drohende Verlust der Wohnung und selbst eine vorübergehende Obdachlosigkeit im Rahmen der Räumungsvollstreckung hinzunehmen. Zudem muss sich die Schuldnerin der Angebote zur Vermeidung der Obdachlosigkeit bedienen, die ihr bereits unterbreitet wurden.
Die Gläubigerin habe sic[…]