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Rechtsanwälte Kotz GbR

Bonusanspruch – Ertragslage des Unternehmens – Arbeitnehmerleistung

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ArbG Frankfurt – Az.: 24 Ca 7976/17 – Urteil vom 20.03.2018

Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 16.233,00 EUR (in Worten: Sechzehntausendzweihundertdreiunddreißig und 0/100 Euro) brutto nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 1. April 2014 zu zahlen.

Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 16.268,00 EUR (in Worten: Sechzehntausendzweihundertachtundsechzig und 0/100 Euro) brutto nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 1. April 2015 zu zahlen.

Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 16.368,00 EUR (in Worten: Sechzehntausenddreihundertachtundsechzig und 0/100 Euro) brutto nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 1. April 2016 zu zahlen.

Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 17.248,00 EUR (in Worten: Siebzehntausendzweihundertachtundvierzig und 0/100 Euro) brutto nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 1. April 2017 zu zahlen.

Die Kosten des Rechtsstreits hat die Beklagte zu tragen.

Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 66.117,00 EUR festgesetzt.

Die Berufung wird nicht gesondert zugelassen. Die Statthaftigkeit der Berufung nach dem Wert des Beschwerdegegenstandes bleibt hiervon unberührt.
Tatbestand
Die Parteien streiten über anteilige Bonuszahlungen für die Jahre 2013 bis 2016.

Die Beklagte hat ihren Sitz in Frankfurt am Main, verfügt über eine Banklizenz und gehört seit dem 1. September 2013 zum A. Bis zum Erwerb durch die B agierte die Beklagte innerhalb der XChanging Gruppe als sog. „Profit Center“. Seit dem Erwerb durch die B agierte sie bis einschließlich des Jahres 2015 im Sinne eines sog. „Cost Center“. Seit dem Jahr 2016 verrechnet die Beklagte ihren Kunden innerhalb des A die verursachten Kosten plus einem Aufschlag iHv. 7,6% (sog. „Cost-Plus Verrechnung“). Zwischen der Beklagten und ihrer Muttergesellschaft, der C (im Folgenden: C) besteht seit Oktober 2004 ein Gewinnabführungsvertrag und auf Grundlage eines Vertrags vom 30. Oktober / 26. November 2014 zusätzlich ein Beherrschungsvertrag. Zwischen der C und ihrer Gesellschafterin, der D (im Folgenden: D), besteht seit dem 1. Januar 2013 ein Gewinnabführungs- und E, besteht seit dem Jahr 1995 ein Gewinnabführungs- und Beherrschungsvertrag. Der Schwerpunkt der Tätigkeit der Beklagten liegt in der Abwicklung von Wertpapiertransaktionen aller Art. Hauptkunde der Beklagten ist seit Jahren die E mit ihren Toc[…]


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