Skip to content
Menu

Datenbank Urteile & Beiträge
Rechtsanwälte Kotz GbR

MPU-Anordnung bei Verkehrsverstößen statt Anwendung des Punktesystems

Ganzen Artikel lesen auf: Bussgeldsiegen.de

VG Bremen – Az.: 5 V 1804/18 – Beschluss vom 05.12.2018

Die aufschiebende Wirkung der Klage 5 K 1803/18 gegen Ziffer 1. und 2. des Bescheids der Antragsgegnerin vom 5. Juli 2018 wird wiederhergestellt.

Im Übrigen wird der Antrag abgelehnt.

Die Kosten des Verfahrens tragen der Antragsteller zu 1/3 und die Antragsgegnerin zu 2/3.

Der Streitwert wird zum Zwecke der Kostenberechnung auf 10.000 Euro festgesetzt.
Gründe
I.

Der Antragsteller wendet sich im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes gegen die Entziehung seiner Fahrerlaubnis und begehrt die Erteilung einer Fahrerlaubnis der Klasse CE.

Der am … geborene Antragsteller ist bulgarischer Staatsangehöriger. Er erwarb am 09.07.1999 in Bulgarien die Fahrerlaubnis der Klassen B und C sowie am 13.09.2001 die Fahrerlaubnis der Klassen BE und CE. Er ist seit dem 23.04.2008 im Besitz einer bis zum 24.05.2028 gültigen griechischen Fahrerlaubnis der Klassen A, B, C, BE und CE.

Der Antragsteller beantragte am 11.04.2017 die Umschreibung seiner griechischen Fahrerlaubnis der Klasse CE. Er fügte dem Antrag eine Bescheinigung über die ärztliche Untersuchung des Facharztes für Allgemeinmedizin … vom 27.03.2017 sowie ein Zeugnis über die augenärztliche Untersuchung des Sehvermögens des Facharztes für Augenheilkunde … vom 10.04.2017 bei.

Das Amtsgericht Neustadt am Rübenberge verurteilte den Antragsteller bereits am 18.08.2016 wegen unerlaubten Entfernens vom Unfallort zu einer Geldstrafe in Höhe 25 Tagessätzen und verbot ihm für die Dauer von drei Wochen, Kraftfahrzeuge jeder Art im Straßenverkehr zu führen. Das Fahrverbot begann am 18.08.2016 zu laufen. Der Antragsteller habe mit seinem LKW die B6 befahren, sei aus ungeklärter Ursache von der Straße abgekommen und rechts gegen die Leitplanke gefahren, die daraufhin beschädigt worden sei. Er habe in Kenntnis des Unfalls den Ort verlassen, sodass die notwendigen Feststellungen vereitelt worden seien. Das Gericht händigte dem Antragsteller im Anschluss an die Hauptverhandlung seinen Führerschein wieder aus. Der Arbeitgeber des Antragstellers gab den Führerschein nach mehrmaliger Aufforderung gegenüber dem Antragsteller am 22.11.2016 bei der Polizei ab. Das Fahrverbot endete am 03.12.2016, da 80 Tage der vorläufigen Beschlagnahme anzurechnen waren.


Können wir Ihnen helfen? Kontaktieren Sie uns!

Stellen Sie hier Ihre Anfrage oder rufen Sie uns an: 02732 791079

ANFRAGE FORMULAR (V1)

Art der Anfrage

Bitte wählen Sie zunächst die Art Ihrer Anfrage, damit wir Ihnen so schnell und kompetent wie möglich weiterhelfen können.
(*) Bitte beachten, dass eine Beratung und eine qualifizierte Rechtsauskunft leider nur kostenpflichtig erfolgen kann. Wir informieren Sie vorab über anfallende Kosten, selbstverständlich können Sie das Angebot vor einer Beratung kostenfrei zurückweisen.
Wird gesendet

Ebenfalls interessante Urteile und Beiträge

Rechtsgebiete

Monatsarchiv