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Unfallversicherung – Anforderungen an ärztliche Invaliditätsfeststellung

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OLG Düsseldorf – Az.: 4 U 1/17 – Urteil vom 23.03.2018

Die Berufung des Klägers gegen das Urteil der 6. Zivilkammer des Landgerichts Kleve vom 01.12.2016 wird auf seine Kosten zurückgewiesen.

Dieses Urteil und das angefochtene Urteil sind ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar.

Die Revision wird nicht zugelassen.
Gründe
A.

Der Kläger macht gegen die Beklagte Ansprüche aus einer Unfallversicherung geltend. Wegen der Einzelheiten der Versicherung wird auf den Versicherungsschein vom 23.10.2007 (Bl. 21 f. GA) sowie die zugrunde liegenden AUB 99 (Bl. 96 ff. GA) verwiesen.

Wegen Rückenbeschwerden wandte sich der Kläger jedenfalls im Dezember 2014 an Dr. S., der am 19.12.2014 eine MRT durchführen ließ. Wegen des Ergebnisses der MRT wird auf den Arztbericht vom gleichen Tag (Bl. 14 f. GA) verwiesen. Der Kläger wurde in der Folge in der BGU Duisburg weiter behandelt; wegen der Einzelheiten wird auf die ärztlichen Berichte vom 23.06.2015 (Bl. 8 f. GA) und 24.08.2015 (Bl. 10 f. GA) verwiesen. Eine nicht unterschriebene „Mitteilung D- oder H-Arzt: Veränderungen besondere Heilbehandlung“ mit Datum vom 01.06.2015 (Bl. 6 GA), in der als Unfalltag der 03.01.2014 aufgeführt ist, enthielt unter Nr. 6 den Passus:

„Die Minderung der Erwerbsfähigkeit beträgt nach vorläufiger Schätzung über die 26. Woche nach dem Unfall hinaus < 10 % (Auch die MdE-Sätze unter 20% sind anzugeben)." Spätestens am 18.02.2015 teilte der Kläger der Beklagten über deren Generalagentur in E. mündlich mit, dass er am 03.01.2014 einen Unfall erlitten habe, bei dem er einen im Dezember 2014 diagnostizierten Wirbelbruch erlitten habe. Aufgrund dessen erhielt der Kläger eine Unfall-Schadenmeldung von der Beklagten, die er unter dem 16.04.2015 ausfüllte (Bl. 103 f. GA). Bereits am 21.04.2015 lehnte die Beklagte Leistungen ab, weil die Invalidität als Unfallfolge nicht innerhalb von 15 Monaten nach dem Unfall vom 03.01.2014 festgestellt worden sei (Bl. 105 GA). Der Kläger hat behauptet, er sei am 03.01.2014 eine Treppe hinabgestürzt und habe sich dabei einen Kompletteinbruch der Wirbelsäule zugezogen. Unmittelbar im Anschluss an den Sturz sei er bei Dr. S. in Behandlung gewesen, der den Wirbelbruch aber nicht erkannt und eine konservative physiotherapeutische Behandlung wegen einer Prellung der Brust- und Lendenwirbelsäule durchgeführt habe. Wegen weiter anhaltender Beschwerden sei er in Behandlung bei berufsgenossenschaftlichen Vertrauensärzten gewesen. Die bei der MRT am 19.12.2014 festgestellten Gesundh[...]


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