LG Kleve – Az.: 6 S 159/17 – Urteil vom 25.10.2018
Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Amtsgerichts Kleve vom 26.10.2017 unter Zurückweisung des weitergehenden Rechtsmittels teilweise abgeändert und insgesamt wie folgt neu gefasst:
Die Beklagten werden als Gesamtschuldner verurteilt, an die Klägerin 992,00 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 24.09.2016 sowie vorgerichtliche Rechtsanwaltskosten in Höhe von 147,56 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 24.09.2016 zu zahlen.
Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits – einschließlich der Kosten des Berufungsverfahrens – tragen die Beklagten als Gesamtschuldner.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Gründe
I. Das Amtsgericht Kleve hat die Beklagten durch Urteil vom 26.10.2017 verurteilt, an die Klägerin 1.065,36 EUR EUR nebst Zinsen zu zahlen.
Auf die tatsächlichen Feststellungen der angefochtenen Entscheidung wird Bezug genommen.
Gegen die Entscheidung des Amtsgerichts wenden sich die Beklagten mit der Berufung, mit der sie die (teilweise) Abänderung des amtsgerichtlichen Urteils begehren.
Die Beklagten beantragen, das Urteil des Amtsgerichts Kleve vom 27.11.2017, Az. 30 C 363/16, „aufzuheben“ und dahingehend abzuändern, dass die Beklagten als Gesamtschuldner verurteilt werden, an die Klägerin 65,63 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 24.09.2016 sowie vorgerichtliche Rechtsanwaltskosten in Höhe von 83,54 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 24.09.2016 zu zahlen.
Die Klägerin beantragt, die Berufung zurückzuweisen.
Wegen des weiteren Sach- und Streitstandes wird auf die zwischen den Parteien – auch in der Berufungsinstanz – gewechselten Schriftsätze ergänzend Bezug genommen.
Auf die weitere Darstellung des Tatbestands wird gem. §§ 540 Abs. 2, 313 a Abs. 1 S. 1 ZPO verzichtet.
II. Die zulässige Berufung hat nur in einem geringen Umfang Erfolg.
Zur Vermeidung von Wiederholungen wird zunächst auf den Inhalt des Hinweisbeschlusses der Kammer vom 02.03.2018 Bezug genommen.
Das weitere Vorbringen der Parteien rechtfertigt lediglich im Hinblick auf die Position „Müllabfuhr“ eine andere Entscheidung, als in dem Hinweisbeschluss zum Ausdruck gebracht wird.
1)Die Abrechnung der Position „Müllabfuhr“ ist – wie dargestellt und von der Klägerin hingenommen – materiell fehlerhaft.[…]