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Geltendmachung Werklohnforderung aus Einheits-Bauvertrag

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OLG Stuttgart – Az.:  10 U 107/16 – Urteil vom 14.02.2017

1. Die Berufung der Beklagten gegen das Vorbehaltsurteil des Landgerichts Stuttgart vom 29. Juli 2016, Az. 20 O 482/15, wird zurückgewiesen.

2. Die Beklagten haben als Gesamtschuldner die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.

3. Dieses Urteil und das in Ziffer 1 genannte Vorbehaltsurteil des Landgerichts Stuttgart sind ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. Die Beklagten können die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrags leistet.

4. Die Revision wird nicht zugelassen.
Beschluss
Der Streitwert wird für beide Instanzen auf 58.454,20 € festgesetzt.
Gründe
I.

Die Beklagten wenden sich gegen ein im Urkundenprozess ergangenes Vorbehaltsurteil, durch welches sie zur Zahlung von 29.227,10 € nebst Zinsen verurteilt wurden.

Die Beklagten errichteten in Stuttgart auf einem Hanggrundstück ein Einfamilienhaus. Zur Sicherung der oberhalb des Baugrundstücks verlaufenden Straße musste ein Spritzbetonverbau mit einer temporären Vernagelung hergestellt werden. Mit diesen Spezialtiefbauarbeiten beauftragten die Beklagten die Klägerin in einem VOB/B-Einheitspreisvertrag vom 17. September/15. Oktober 2014. Mit der Planung und Bauüberwachung der Arbeiten beauftragten sie die P..

Die Beklagten zahlten auf die 1. Abschlagsrechnung der Klägerin 14.876,88 €. Die 2. Abschlagsrechnung wurde nicht beglichen. Nach erfolgloser Aufforderung an die Klägerin, die Schlussrechnung vorzulegen, erstellten die Beklagten eine Schlussrechnung gemäß § 14 Abs. 4 VOB/B mit Datum vom 4. August 2015 und übersandten diese der Klägerin. Danach belief sich der Vergütungsanspruch der Klägerin auf 44.504,52 € brutto. Aufgrund zahlreicher Abzüge errechneten die Beklagten aber einen Saldo zu ihren Gunsten von 12.995,06 €.

Am 11. November 2015 fand die Abnahme statt.

Bezüglich der Einzelheiten des Sach- und Streitstandes erster Instanz wird auf den Tatbestand des Vorbehaltsurteils des Landgerichts Stuttgart vom 29. Juli 2016, Az.: 20 O 482/15, verwiesen.

Das Landgericht hat die Beklagten unter Vorbehalt der Ausführung ihrer Rechte im Nachverfahren im Wege des Vorbehaltsurteils antragsgemäß verurteilt, als Gesamtschuldner an die Klägerin 29.227,10 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit 2. Dezember 2015 zu zahlen.

Die Klage sei im[…]


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