VG Bayreuth – Az.: B 1 K 17.1026 – Urteil vom 18.12.2018
1. Die Klage wird abgewiesen.
2. Der Kläger hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.
3. Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar.
Tatbestand
Der Kläger begehrt mit seiner Klage die Verpflichtung der Beklagten zur Gewährung einer Sonderparkberechtigung für Bewohner.
Unter dem 27. September 2017 stellte der Kläger einen Antrag auf Erteilung einer Sonderparkberechtigung für Bewohner für sein Kraftfahrzeug mit dem Kennzeichen …. Er gab an, dass der Personenkraftwagen auf seinen Namen zugelassen sei und dass er keine Garage oder Stellplatz besitze. Dem Antrag war ein Begleitschreiben beigefügt. Er habe in B… nur einen Zweitwohnsitz gemeldet. Dieser sei notwendig, da seine Frau und er von Dienstag bis Freitag in M…seien und ihm als Beamter des …ministeriums eine Staatsbedienstetenwohnung zugeteilt worden sei mit der Auflage, den Erstwohnsitz in die …stadt zu verlegen. Hinzu komme, dass seine Frau freitags schon voraus fahre und es ihr nicht zugemutet werden könne, einen Kilometer vom Wohnsitz in B… entfernt im H… einen Parkplatz zu suchen. Sie sei dann mit ihrem Kind (7 Monate alt) unterwegs.
In der Verwaltungsakte befindet sich eine Meldebestätigung für die Wohnung … in B… für die Ehefrau und das Kind des Klägers.
Mit Schreiben vom 24. Oktober 2017 teilte die Beklagte dem Kläger mit, dass Voraussetzung für die Parklizenz sei, dass der Antragsteller mit Hauptwohnsitz im Lizenzgebiet gemeldet sei.
Mit E-Mail vom 3. November 2017 erbat der Kläger den Erlass eines rechtsmittelfähigen Bescheids.
Mit Bescheid vom 5. Dezember 2017 lehnte die Beklagte den Antrag auf Erteilung einer Sonderparkberechtigung für Anwohner ab.
Zur Begründung ist ausgeführt, dass die Straßenverkehrsbehörde aufgrund § 6 Abs. 1 Nr. 14 StVG und § 45 Abs. 1b Nr. 2a StVO die notwendigen Anordnungen im Zusammenhang mit der Kennzeichnung von Parkmöglichkeiten für Bewohner treffen könne. Die Ausführungsvorschriften in Ziffer X Nr. 7 der Verwaltungsvorschrift zur § 45 Abs. 1 StVO regelten hierbei die Mindestanforderungen, die ein Antragsteller erfüllen müsse, um eine Sonderparkberechtigung erhalten zu können. Nach Nr. 7 der Verwaltungsvorschrift zu § 45 Abs. 1 StVO könnten Parkausweise nur an solche Antragsteller erteilt werden, die in den Straßen des betreffenden Lizenzbereichs amtlich gemeldet seien. Zudem müsse das Kraftfahrzeug, für das eine Sonderparkberechtigung gewährt werden soll, auf den Bewohner als Halter zugelas[…]