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Wert eines selbständigen Beweisverfahrens?

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OLG Brandenburg – Az.: 12 W 26/21 – Beschluss vom 10.08.2021

Die Beschwerde der Verfahrensbevollmächtigten des Antragstellers gegen den Beschluss der 13. Zivilkammer des Landgerichts Potsdam vom 02.06.2021, Az. 13 OH 3/21 wird zurückgewiesen.
Gründe
I.

Der Antragsteller nimmt den Antragsgegner wegen seiner Ansicht nach vorliegender Mängel an der vom Antragsgegner umgebauten Dusche in der Wohnung des Antragstellers im Haus … in …, sowie wegen der nach Behauptung des Antragstellers vom Antragsgegner verursachten Schäden an Fliesen in Anspruch, wobei der Antragsteller in der Antragsschrift den Streitwert des Verfahrens ausgehend von dem von den Parteien vereinbarten Werklohn von 4.704,06 Euro und den von ihm angesetzten Kosten des Rückbaus von knapp 1.000,00 Euro mit 5.700,00 Euro angegeben hat.

Mit Beschluss vom 11.03.2021 hat das Landgericht die Einholung eines Sachverständigengutachtens zur Klärung des Vorliegens der gerügten Mängel bzw. Schäden und zu den erforderlichen Maßnahmen und Kosten einer Mängelbeseitigung angeordnet. Wegen der Einzelheiten wird auf den Beschluss (Bl. 20 f GA) Bezug genommen.

In seinem Gutachten vom 12.04.2021 hat der gerichtlich bestellte Sachverständige ### die vom Antragsteller gerügten Mängel bestätigt und die Mangelbeseitigungskosten mit 2.500,00 Euro beziffert. Wegen der Einzelheiten wird auf das Gutachten verwiesen.

Mit Beschluss vom 02.06.2021 hat das Landgericht den Gegenstandswert für das Verfahren auf 2.500,00 Euro festgesetzt.

Die Verfahrensbevollmächtigten des Antragstellers haben gegen den an den Antragsteller zu ihren Händen am 23.07.2021 übersandten Beschluss mit am 25.06.2021 beim Landgericht eingegangenem Schriftsatz Beschwerde eingelegt.

Die Verfahrensbevollmächtigten des Antragstellers sind der Ansicht, der Gegenstandswert sei auf 5.700,00 Euro festzusetzen. Dies sei das mutmaßliche Interesse des Antragstellers an der Mangelbeseitigung entsprechend dem Vortrag in der Antragsschrift gewesen, das weiterhin maßgeblich sei.

Das Landgericht hat dem Rechtsmittel mit Beschluss vom 29.06.2021 nicht abgeholfen und die Sache dem Senat zur Entscheidung vorgelegt.

II.

Die Beschwerde der Verfahrensbevollmächtigten des Antragstellers ist gem. §§ 68 Abs. 1, 63 Abs. 3 S. 2 GKG, § 32 Abs. 2 RVG statthaft sowie form- und fristgerecht eingelegt worden.

In der[…]


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