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Kinderlärm nach 22:00 Uhr – Mietvertragskündigung?

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LG Berlin – Az.: 65 S 104/21 – Beschluss vom 30.07.2021

Der Antrag der Beklagten vom 26. Mai 2021 auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe im Berufungsverfahren gegen das Urteil des Amtsgerichts Neukölln vom 28.04.2021 – 2 C 125/19 wird zurückgewiesen.

Die Entscheidung ergeht gerichtsgebührenfrei; außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.
Gründe
Der Antrag auf Gewährung von Prozesskostenhilfe war zurückzuweisen, denn die beabsichtigte Rechtsverfolgung der Beklagten bietet keine hinreichende Aussicht auf Erfolg. Nach § 114 Abs. 1 Satz 1 ZPO ist einer Partei, die nach ihren persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen die Kosten der Prozessführung nicht, nur zum Teil oder nur in Raten aufbringen kann, auf Antrag Prozesskostenhilfe zu gewähren, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet und nicht mutwillig erscheint.

Die beabsichtigte Berufung der Beklagten wäre zwar zulässig, aber unbegründet. Die Entscheidung des Amtsgerichts Neukölln beruht weder auf einer Rechtsverletzung noch rechtfertigen die zugrunde zu legenden Tatsachen eine andere Entscheidung, §§ 513, 529, 546 ZPO. Die Klägerin hat gegen die Beklagten einen Anspruch auf Räumung und Herausgabe der von ihnen bewohnten Wohnung aus § 546 Abs. 1 BGB.

Die vom Kläger mit Schreiben vom 08. Mai 2019 ausgesprochene fristlose, hilfsweise ordentliche Kündigung hat das zwischen den Parteien bestehende Mietverhältnis fristgemäß zum 28. Februar 2020 beendet, § 573 Abs. 1, 2 Nr. 1, 573c Abs.1 BGB. Unabhängig vom Vorliegen der Voraussetzungen der außerordentlichen Kündigung, ist hier jedenfalls wirksam ordentlich gekündigt worden. Nach § 573 Abs. 1, Abs. 2 Nr. 1 BGB kann der Vermieter das Mietverhältnis kündigen, wenn er ein berechtigtes Interesse an der Beendigung des Mietverhältnisses hat; ein solches liegt insbesondere dann vor, wenn der Mieter seine vertraglichen Pflichten schuldhaft nicht unerheblich verletzt hat.

(Symbolfoto: Ivonne Wierink/Shutterstock.com)

Diese Voraussetzungen sind hier gegeben. Die Beklagten haben ihre mietvertraglichen Pflichten – konkretisiert durch die Hausordnung – verletzt, indem sie entgegen dem nachbarlichen Rücksichtnahmegebot i[…]


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