LG Düsseldorf – Az.: 19 OH 1/17 – Beschluss vom 17.04.2018
Die Kostenrechnung Nr. der Notarin C. wird bestätigt.
Die Entscheidung ergeht gerichtsgebührenfrei. Außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.
Gründe
I.
Der Beschwerdeführer und Beteiligte zu 2 ist Käufer des im Grundbuch des Amtsgerichts Düsseldorf von Q. auf Blatt bzw. Fortschreibungsstelle noch einzutragenden Wohnungseigentums, bestehend aus einem 843/10.000 Miteigentumsanteil an einer Teilfläche von ca. 1068 m² an dem Grundbesitz der Gemarkung Q., Flur drei, Flurstück …, Gebäude- und Freifläche, Xstraße, groß 5118 m², und Flurstück 783, Gebäude- und Freifläche, Xstraße, groß 771 m², verbunden mit dem Sondereigentum an der im 3. Obergeschoss links gelegenen Wohnung, im Aufteilungsplan mit Nr. 1.7 bezeichnet und eines 844/10.000 Miteigentumsanteil an dem vorbezeichneten Grundbesitz verbunden mit dem Sondereigentum an der im 3. Obergeschoss rechts gelegenen Wohnung, im Aufteilungsplan mit Nr. 1.8 bezeichnet sowie dreier Tiefgaragenstellplätze.
Zur teilweisen Finanzierung des Kaufpreises schloss der Beteiligte zu 2 mit der Sparkasse einen Darlehensvertrag, zu dessen Absicherung an dem neu erworbenen Eigentum zu Gunsten der Sparkasse eine Gesamt-Grundschuld in Höhe von 500.000 EUR bestellt wurde. Die Kaufvertragsurkunde (Urkunden Nr. …) vom 16.12.2011 enthält unter Punkt 6.1 unter anderem folgende Regelung:
„Schuldrechtlich muss sichergestellt sein, dass eine persönliche Haftung des Verkäufers ausgeschlossen ist, dem Verkäufer keine Kosten entstehen und der Kaufgegenstand bis zur vollständigen Erfüllung des Kaufpreises nur als Sicherheit für hierauf tatsächlich geleistete Zahlungen dient; diese Voraussetzungen sind dem Grundbuchamt nicht nachzuweisen.“
Die Grundschuldbestellungsurkunde (Urkunden Nr. …) vom 27.07.2015 enthält in Teil I folgende Regelung:
„Der Verkäufer übernimmt im Zusammenhang mit der Bestellung der Grundschuld und der etwaigen Löschung keinerlei persönliche Zahlungsverpflichtungen. Der Käufer verpflichtet sich, den Verkäufer von allen damit verbundenen Kosten und sonstigen Folgen freizustellen.“
Mit Schreiben vom 28.07.2015 übermittelte die Notarin der Sparkasse eine Ausfertigung der Grundschuldbestellungsurkunde vom 27.07.2015 und eine beglaubigte Abschrift des zugrundeliegenden Kaufvertrags vom 16.12.2011 sowie eine Kopie der Fälligkeitsmitteilung an den Käufer vom 13.08.2012.
Das Schreiben der Notarin enthielt folgende Formulierung:
„Ich verweise ausdrücklich auf […]