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Luftwärmepumpeninstallation – Mindestabstand von Grundstücksgrenze

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Luftwärmepumpe: Streit um Mindestabstand und Lärm
Das Verwaltungsgericht Düsseldorf entschied, dass die Installation einer Luftwärmepumpe, die die nachbarschützenden Abstandsflächenvorschriften nicht einhält, einen Verstoß gegen das Baurecht darstellt und somit die Beseitigung der Anlage rechtfertigt.

Weiter zum vorliegenden Urteil Az.: 28 K 3757/14 >>>


✔ Das Wichtigste in Kürze

Die zentralen Punkte aus dem Urteil:

Rechtsanspruch auf ordnungsbehördliches Einschreiten: Die Kläger haben einen Anspruch darauf, dass gegen die nicht regelkonforme Installation der Luftwärmepumpe eingeschritten wird.
Verstoß gegen Abstandsflächenvorschriften: Die Luftwärmepumpe wurde zu nahe an der Grundstücksgrenze installiert, was gegen § 6 Abs. 1 S. 1 BauO NRW verstößt.
Luftwärmepumpe als bauliche Anlage: Die Pumpe gilt als bauliche Anlage und fällt somit unter die Bestimmungen des Baurechts.
Auswirkungen der Luftwärmepumpe auf Nachbarn: Die Lärmimmissionen der Pumpe führten zu Beschwerden der Nachbarn über erhebliche Störungen.
Unzureichende Berücksichtigung der Lärmimmissionen: Die durchgeführten Geräuschpegelmessungen berücksichtigten die tatsächlichen Lärmimmissionen nicht ausreichend.
Keine Genehmigungsfreiheit: Trotz der Verfahrensfreiheit gemäß § 66 BauO NRW muss die Luftwärmepumpe materielles Baurecht einhalten.
Kein milderes Mittel als Beseitigung: Andere Maßnahmen als die Beseitigung der Luftwärmepumpe waren nicht angemessen, um den Rechtsverstoß zu beheben.
Kostenentscheidung: Die Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens, ausgenommen die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen.

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(Symbolfoto: Gordine N /Shutterstock.com)

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