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Überwachungskamera im Nachbarrecht

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Videoüberwachung auf dem Nachbargrundstück – Was ist erlaubt?
Wer heutzutage eine eigene Immobilie besitzt, der wird sich mit dem Gedanken des Schutzes dieser Immobilie zwangsläufig auseinandersetzen müssen. Sei es die Gefahr des Einbruchs oder auch von Vandalismus, Immobilienbesitzer sehen sich sehr stark mit diesen Gefahren konfrontiert. Es ist vollkommen zweifelsfrei, dass Überwachungskameras einen wirksamen Schutz gegen Einbrecher bieten können. Nicht zuletzt aus diesem Grund ist diese Technik durchaus beliebt. Vielen Immobilienbesitzern ist jedoch überhaupt nicht bewusst, dass durch Videoanlagen auch das Nachbarrecht tangiert wird und dass die Überwachungstechnik unter gewissen Umständen sogar verboten ist.

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Überwachungstechnik ist auf dem Vormarsch
Überwachungskamera auf dem Privatgrundstück – Wie weit darf die Videoüberwachung auf dem Nachbargrundstück gehen? (Symbolfoto: Von Bejim/Shutterstock.com)

Immer häufiger werden private oder auch gewerbliche Immobilien mit Überwachungstechnik abgesichert. Für die Besitzer der Immobilien bietet sich dadurch die Gelegenheit der Überwachung bzw. Kontrolle, was genau rund um das Gebäude geschieht. Es ist jedoch auch ein Faktum, dass durch die Überwachungstechnik etwaig die Privatsphäre bzw. Persönlichkeitsrechte anderer Menschen sowie auch Nachbarn verletzt werden kann. Diesbezüglich gab es in der Vergangenheit bereits des Öfteren gerichtliche Auseinandersetzungen, sodass die Gerichte dann über den Einsatz der Überwachungstechnik entscheiden musste. Um dieser ganzen Geschichte Herr zu werden haben die Gerichte daher durchaus strenge Regularien sowie Richtlinien ins Leben gerufen, unter welchen Umständen eine Überwachungstechnik überhaupt zum Einsatz gebracht werden darf und wann diese als verboten angesehen werden muss.
Wann verletzt die Überwachungstechnik die Persönlichkeitsrechte anderer Menschen
Ein wichtiges Kriterium für den Einsatz von Überwachungskamera ist der Bereich, der durch die Überwachungskamera geschützt bzw. kontrolliert werden soll. Das sogenannte Sondereigentum sowie auch der eigene Garten nebst der Innenräumlichkeiten einer Immobilie darf von dem Eigentümer durchaus auch mit Überwachungstechnik kontrolliert werden. Einen gänzlich anderen Sac[…]


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