OLG Karlsruhe
Az: 9 U 27/13
Beschluss vom 13.12.2013
Der Senat erwägt eine Zurückweisung der Berufung gemäß § 522 Abs. 2 ZPO. Vorher erhalten die Parteien Gelegenheit zur Stellungnahme binnen zwei Wochen.
Gründe
I.
Der Kläger unterhält bei der Beklagten eine Haftpflichtversicherung. In diese Versicherung ist als mit versicherte Person einbezogen der am 27.12.1998 geborene C. T., der im Haushalt des Klägers lebt. Der Kläger verlangt im Rechtstreit von der Beklagten Versicherungsschutz im Hinblick auf Schadensersatzansprüche, die von Dritten gegenüber C. T. geltend gemacht werden.
Am 04.03.2011 hielt sich der damals 12-jährige C. T. zusammen mit seinem damals 11-jährigen Freund M. G. in einem Gartengelände in der Nähe von E. auf. In zwei Gartenhütten zündeten C. T. und sein Freund M. G. verschiedene Gegenstände an. Durch die brennenden Gegenstände wurden jeweils die Hütten in Brand gesetzt. Eine Gartenhütte brannte vollständig ab, die andere wurde erheblich beschädigt. Die jeweiligen Eigentümer der Hütten machten in der Folgezeit Schadensersatzansprüche gegen C. T. geltend. In einem Verfahren beim Landgericht Freiburg (6 O 392/11) einigte sich C. T. mit dem Geschädigten B. H. auf eine Abgeltung sämtlicher Schadensersatzansprüche gegen Zahlung eines Betrages von 2.500,00 €. Der andere Geschädigte, A. T., hat wegen seiner Hütte von C. T. außergerichtlich die Zahlung von Schadensersatz in Höhe von 3.645,84 € verlangt.
Das Landgericht hat mit Urteil vom 16.01.2013 entsprechend dem Antrag des Klägers festgestellt, dass die Beklagte dem mit dem Kläger in häuslicher Gemeinschaft lebenden C. T. Versicherungsschutz wegen der am 04.03.2011 an den Gartenhütten des B. H. und des A. T. entstandenen Schäden zu gewähren habe, und für alle hieraus resultierenden Schadensersatzansprüche Dritter sowie für die Kosten der Rechtsverteidigung. Außerdem hat das Landgericht die Beklagte verurteilt, an den Kläger außergerichtliche Rechtsanwaltskosten in[…]