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Verkehrsunfall – Vortrag zu behaupteten Unfallschaden bei Vorschäden am Fahrzeug

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Unfallschaden bei Vorschäden: Aktivlegitimation und Schadensregulierung
Das Landgericht Dortmund wies die Klage einer Frau auf Schadensersatz nach einem Verkehrsunfall ab. Die Klägerin konnte nicht überzeugend nachweisen, dass die von ihr geltend gemachten Schäden am Fahrzeug tatsächlich auf den Unfall zurückzuführen waren, insbesondere im Kontext vorhandener Vorschäden, die teilweise als Vandalismus identifiziert wurden.

Weiter zum vorliegenden Urteil Az.: 21 O 60/13  >>>


✔ Das Wichtigste in Kürze

Die zentralen Punkte aus dem Urteil:

Abweisung der Klage: Das Gericht entschied, dass die Klägerin keinen Anspruch auf Schadensersatz hat.
Schadensnachweis nicht erbracht: Es fehlte an schlüssigen Beweisen, dass die geltend gemachten Schäden durch den Unfall entstanden sind.
Vorschäden und Vandalismus: Das Fahrzeug der Klägerin wies bereits vor dem Unfall Schäden auf, die teilweise als Vandalismus gekennzeichnet wurden.
Unklarheiten bei den Schadensursachen: Die Klägerin konnte nicht klar trennen, welche Schäden durch den Unfall und welche durch andere Ursachen entstanden sind.
Fehlende Aktivlegitimation: Die Aktivlegitimation der Klägerin wurde in Frage gestellt und nicht eindeutig geklärt.
Anhörung von Zeugen: Das Gericht führte Zeugenaussagen und Beweisaufnahmen durch, die zur Entscheidung beitrugen.
Kosten des Rechtsstreits: Die Klägerin muss die Kosten des Rechtsstreits tragen.
Vorläufige Vollstreckbarkeit des Urteils: Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar.

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(Symbolfoto: Alexsey t17 /Shutterstock.com)

In einem Vortrag zu behaupteten Unfallschäden bei Vorschäden am Fahrzeug ist es entscheidend, die Darlegungs- und Beweislast zu beachten. Der Geschädigte trägt die Beweislast dafür, dass der behauptete Unfallschaden tatsächlich durch das Unfallerei[…]


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