Skip to content
Menu

Datenbank Urteile & Beiträge
Rechtsanwälte Kotz GbR

Hausfriedensbruch – Handeln gegen den Willen des Berechtigten

Ganzen Artikel lesen auf: Strafrechtsiegen.de

OLG Köln, Az.: 1 RVs 223/15, Beschluss vom 11.12.2015

Die Revision der Angeklagten gegen das Urteil der 5. kleinen Strafkammer des Landgerichts Bonn vom 2. März 2015 wird als unbegründet verworfen.

Die Angeklagte hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
Gründe
I.

Das Amtsgericht Bonn hat die Angeklagte wegen „Diebstahls, vorsätzlicher Körperverletzung und gemeinschaftlicher gefährlicher Körperverletzung“ zu der Gesamtfreiheitsstrafe von neun Monaten und den Mitangeklagten O wegen „gemeinschaftlicher gefährlicher Körperverletzung“ zu einer solchen von acht Monaten verurteilt. Auf die Berufung hat das Landgericht das erstinstanzliche Urteil dahin abgeändert, dass die Angeklagte wegen Diebstahls und Körperverletzung in zwei Fällen zu der Gesamtfreiheitsstrafe von fünf Monaten unter Strafaussetzung zur Bewährung verurteilt wurde. Den Mitangeklagten O hat es freigesprochen.

Nach den getroffenen Feststellungen entwendete die Angeklagte im Kassenbereich eines Supermarktes jedenfalls eine Schachtel Zigaretten. Hierauf machte der später Geschädigte – der Zeuge B – die Kassiererin an seiner Kasse aufmerksam, woraufhin die Angeklagte wütend den Supermarkt verließ, um ihren Lebensgefährten – den Mitangeklagten O – zu holen. Mit diesem kehrte sie in den Supermarkt zurück, nachdem sie sich zunächst einen Baseballschläger besorgt hatte, der in der Nähe des Supermarktes bei einem Müllcontainer gelegen hatte. Diesen Baseballschläger nahm der O an sich. Dass die Angeklagten sich zu dieser Zeit in irgendeiner Form darauf verständigten, gemeinsam und mittels körperlicher Gewalt, etwa auch mit dem Baseballschläger, an dem Zeugen B Vergeltung zu üben, konnte die Kammer nicht feststellen.

Als sich die Angeklagten – der Angeklagte O weiterhin ohne feststellbare aggressive Absicht – im Eingangsbereich des Supermarktes befanden, kam der Zeuge B, der früher im Kampfsportbereich tätig war, hinzu. Er nahm an, dass der Angeklagte O beabsichtige, mit seinem Baseballschläger gegen ihn, Kassiererinnen oder auch Kunden vorzugehen. Weil es sich wegen des Hinweises auf den Diebstahl als Verursacher der Gesamtsituation sah, wollte er nicht weggehen, sondern eingreifen und damit zugleich andere schützen. Er näherte sich deshalb dem Angeklagten O seitlich und von hinten, um diesen zu entwaffnen. Kurz vor Erreichen des Angeklagten bemerkte O den Zeugen und drehte sich spontan und reflexartig mit dem dann erhobenen Baseballschläger in Richtung des Zeugen B. Dass er dies tat, um den Zeugen B anzugreifen und zu verl[…]


Können wir Ihnen helfen? Kontaktieren Sie uns!

Stellen Sie hier Ihre Anfrage oder rufen Sie uns an: 02732 791079

ANFRAGE FORMULAR (V1)

Art der Anfrage

Bitte wählen Sie zunächst die Art Ihrer Anfrage, damit wir Ihnen so schnell und kompetent wie möglich weiterhelfen können.
(*) Bitte beachten, dass eine Beratung und eine qualifizierte Rechtsauskunft leider nur kostenpflichtig erfolgen kann. Wir informieren Sie vorab über anfallende Kosten, selbstverständlich können Sie das Angebot vor einer Beratung kostenfrei zurückweisen.
Wird gesendet

Ebenfalls interessante Urteile und Beiträge

Rechtsgebiete

Monatsarchiv