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Sicherungsgrundschuld – Zustimmung zur Löschung

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LG Bayreuth – Az.: 44 O 551/16 – Urteil vom 03.05.2018

I. Die Beklagte wird verurteilt, ihre Zustimmung zur Löschung der im Grundbuch von K, Band —, Blatt —, 3. Abteilung, laufende Nummer -, zu ihren Gunsten eingetragenen Grundschuld im Nennwert von 178.952,16 € zu erteilen.

II. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

III. Die Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits.

IV. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrags vorläufig vollstreckbar.
Tatbestand
Mit seiner Klage beansprucht der Kläger die Zustimmung zur Löschung der zugunsten der Beklagten im Grundbuch eingetragenen Grundschuld im Nennwert von 178.952,16 €.

Die Beklagte hatte dem Sohn des Klägers ursprünglich im November 2005 ein Darlehen in Höhe von zunächst 80.000,00 € gewährt. Nach Zusammenfassung mehrerer Kreditkonten im Jahr 2008 belief sich die Kreditsumme auf insgesamt 160.540,75 €. Da die Beklagte nicht davon ausging, durch den Kreditnehmer, den Sohn des Klägers, Befriedigung zu erlangen, wandte sie sich an den Kläger. Mit Schreiben vom 07.10.2014 drohte die Beklagte dem Kläger gegenüber mit der Zwangsvollstreckung aus einer zu ihren Gunsten eingetragenen Grundschuld, die auf dem Wohn- und Geschäftshaus des Klägers lastet.

Der Kläger trägt vor, weder die H.Bank beauftragt zu haben, dort frei gewordene Grundschuldanteile an die Beklagte abzutreten, noch jemals eine mit dem Darlehensvertrag zwischen der Beklagten und dem Sohn des Klägers im Zusammenhang stehende Sicherungsabrede unterschrieben zu haben. Die Beklagte habe die Grundschuld daher ohne Rechtsgrund erlangt.

Der Kläger beantragt daher:

I. Die Beklagte wird verurteilt, ihre Zustimmung zur Löschung der im Grundbuch von K., Band —, Blatt —, dritte Abteilung, laufende Nummer -, zu ihren Gunsten eingetragene Grundschuld im Nennwert von € 178.952,16 zu erteilen.

II. Hilfsweise für den Fall der Abweisung des Antrags zu I wird beantragt festzustellen, dass die Zweckerklärung vom 04.11.2008 zum Darlehensvertrag der Beklagten Nr. —- unwirksam ist.

III. Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin vorgerichtliche Kosten in Höhe von € 3.006,42 zuzüglich Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz ab Rechtshängigkeit zu bezahlen.

Die Beklagte beantragt: Klageabweisung.

Sie führt aus, dass mehrere Sicherungsvereinbarungen mit dem Kläger bestünden, die einen Rechtsgrund im Sinne des § 812 Abs. 1 BGB darstellten. So sei es bereits vor Auszahlung des Darlehensb[…]


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