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Gebäudeversicherung – Eintrittspflicht für unbenannte Gefahren

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Oberlandesgericht Saarbrücken – Az.: 5 U 60/21 – Urteil vom 20.05.2022

I. Die Berufung des Klägers gegen das am 4. Juni 2021 verkündete Urteil des Landgerichts Saarbrücken – 14 O 98/20 – wird zurückgewiesen.

II. Die Kosten des Berufungsverfahrens fallen dem Kläger zur Last.

III. Dieses Urteil und das angefochtene Urteil des Landgerichts Saarbrücken sind vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 Prozent des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 Prozent des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

IV. Die Revision wird nicht zugelassen.

V. Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf 328.723,- Euro festgesetzt.
Gründe
I.

Die Parteien streiten um Ansprüche aus einer Gebäudeversicherung. Der Kläger unterhielt bei der Beklagten unter der Versicherungsschein-Nr. xxx eine „FirmenSachschutz-Sachversicherung“ (Anlagenkonvolut K3 (½) = Anlage B1) für das von ihm mit notariellem Vertrag vom 20. Juli 2018 (UR Nr. 1156/2018 des Notars V., Saarbrücken, Anlage K3) zum Kaufpreis von 140.000,- Euro erworbene Anwesen „I.“ in S., auf dem sich eine Pferderanch mit Wohngebäude befindet, und als dessen Eigentümer der Kläger seit 15. Oktober 2018 im Grundbuch eingetragen ist (Grundbuchauszug Anlage B15). Laut Versicherungsschein ist das versicherte Gebäude bzw. das Gebäude, in dem sich der zu versichernde Betrieb befindet, ständig bewohnt, als Hauptbetriebsart ist „Reitschule/Reithalle“ vereinbart, für das Gebäude besteht eine Versicherung zum Zeitwert mit einer Versicherungssumme von 800.000,- Euro. Versicherte Gefahren sind im Rahmen einer „Grund-Deckung“ Feuer sowie Sturm/Hagel, zudem besteht ein „erweiterter Deckungsschutz“, der u.a. auch „unbenannte Gefahren“ einschließt. „Zusätzlich auf Erstes Risiko“ sind außerdem „für die Feuer-, Leitungswasser-, Sturm-/Hagel-Gefahr sowie jeweils daran anhängende Gefahren“ u.a. „Dekontaminations- und Entsorgungskosten von Erdreich“ in unbegrenzter Höhe versichert. Dem Versicherungsvertrag liegen die Z. Firmen Sachschutz Bedingungen, Stand: 10/2016 (AVB, Anlagenkonvolut K3 (½) = Anlage B2) zugrunde. Der Versicherungsvertrag war von der Voreigentümerin, der Zeugin G., am 21. November 2016 beantragt und unter dem 9. Dezember 2016 für diese policiert worden (Anlage B1, B14). Die Beklagte hatte den Kläger nach Kenntnis von der bevorstehenden Veräußerung mit Sch[…]


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