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Rechtsanwälte Kotz GbR

Reiserücktrittskostenversicherung – unerwartet schwere Erkrankung

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AG Frankfurt – Az.: 32 C 196/18 (18) – Urteil vom 27.04.2018

1. Die Klage wird abgewiesen.

2. Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Kläger.

3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Dem Kläger wird nachgelassen, die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des auf Grund des Urteils vollstreckbaren Betrages abzuwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
Tatbestand
Der Kläger macht Zahlungsansprüche aus einem Versicherungsverhältnis geltend.

Er buchte am 15.01.2017 unter der Nummer 15539860/1 bei der A-GmbH für sich, seine Ehefrau V sowie seine Tochter A eine Pauschalreise von München nach Hurghada und zurück zum Gesamtpreis von 1.650,00 Euro. Als Reisezeitraum war der 25.06.2017 bis 01.07.2017 vorgesehen. Zusätzlich hierzu schloss der Kläger mit der Beklagten über deren Vertriebspartner eine Reiserücktrittskostenversicherung in Höhe von 135,00 Euro ab. Darunter versicherte Personen waren neben ihm auch seine mitreisende Ehefrau und Tochter. Das versicherte Risiko wurde unter anderem in den Versicherungsbedingungen der Beklagten (nachfolgend „VB“ genannt), welche in den Versicherungsvertrag mit einbezogen wurden, umgrenzt. Dort heißt es unter der Überschrift „II. Besondere Bestimmungen“ unter anderem:

㤠2 Versicherte Ereignisse/Risikopersonen

1. Versicherungsschutz besteht, wenn die planmäßige Durchführung der Reise nicht zumutbar ist, weil die versicherte Person oder eine Risikoperson gemäß Ziff. 6 während der Versicherungsdauer von einem der nachfolgenden Ereignisse betroffen wird:

a) unerwartet schwere Erkrankung. Als unerwartet gilt die Erkrankung, die nach Versicherungsbuchung erstmals auftritt. Verschlechterungen bereits bestehender Erkrankungen gelten dann als unerwartet, wenn in den letzten sechs Monaten vor Versicherungsbuchung keine ärztliche Behandlung erfolgte; ausgenommen hiervon sind Kontrolluntersuchungen; […]

2. Versicherungsschutz besteht […] für die vertraglich geschuldeten Stornokosten, sofern […]“

6. Risikopersonen sind

a) die Angehörigen der versicherten Person […]

Hinsichtlich weiterer Einzelheiten wird auf die auf Bl. 62 ff. d.A. abgedruckten VB verwiesen.

Bei der Tochter des Klägers wurde Mukoviszidose (Cystische Fibrose, CF) – eine autosomal rezessiv vererbte Erkrankung – diagnostiziert (vgl. den Bericht der MHH auf Bl. 7 d.A.). Diesbezüglich ließ sie sich bereits am 02.07.2015 zu einer Lungentransplantation listen.

Mit Schreiben vom 06.06.2017 te[…]


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