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Anmietung Einfamilienhaus – Mieter muss Gartenpflege machen

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Vertragliche Verantwortung: Mieter und die Gartenanlage
In einem kürzlich ergangenen Urteil hat sich das Gericht mit einem Fall befasst, der die Anmietung eines Einfamilienhauses und die damit verbundene Gartenpflege betrifft. Der Fall dreht sich um einen Kläger, der mit seiner Ehefrau vereinbart hatte, bestimmte Flurstücke zu verkaufen und das Haus zu vermieten, damit es nicht leer steht, bis es von ihrem gemeinsamen Sohn geerbt wird. Der Kläger war der Meinung, dass es ihm und seiner Ehefrau obliege, die Einzäunung ihres Grundstücks zu bestimmen und dass er nicht verpflichtet sei, sich den Zutritt zu den anliegenden Grundstücken durch Grenzmarkierungen zu erschweren.

Weiter zum vorliegenden Urteil Az.: 201 C 208/18  >>>


✔ Das Wichtigste in Kürze

Bei der Anmietung eines Einfamilienhauses ist in der Regel das gesamte Grundstück inklusive Garten als Teil des Mietvertrags zu betrachten. Mieter haben daher das Recht, den Garten zu nutzen und zu pflegen.

Wichtigste Punkte zum Urteil:

Streitpunkt: Umfang der Mietsache, insbesondere ob der Garten inkludiert ist.
Der Kläger behauptete, nur das Wohnobjekt, nicht das gesamte Grundstück, sei den Beklagten übergeben worden.
Der Kläger forderte einen Nutzungsausgleich für die Nutzung der Grundstücksflächen durch die Beklagten.
Die Beklagten argumentierten, dass das Haus samt Gartenanlage als Gesamtobjekt präsentiert wurde.
Laut Gericht umfasst der Mietvertrag das gesamte Einfamilienhausanwesen, einschließlich des Gartens.
Die gemeinsame Umzäunung vor Mietbeginn vermittelte den Eindruck einer geschlossenen Einheit.
Die Beklagten haben das Recht, den Garten und alle darin befindlichen Aufbauten zu nutzen.
Es besteht keine separate Absprache zwischen den Parteien bezüglich der Pflege und Gestaltung des Gartens; die Pflege wurde von den Beklagten übernommen

Mieterpflichten und Grundstücksübergabe
Das Hauptproblem in diesem Fall war die Frage, ob der Mieter verpflichtet ist, sich um die Gartenpflege zu kümmern. Der Kläger behauptete, dass den Beklagten zu Beginn der Mietzeit nur das Wohnobjekt und nicht[…]


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