Oberlandesgericht Hamm
Az.: 12 U 151/13
Beschluss vom 05.03.2014
Anmerkung des Bearbeiters
Das Stechen einer Tätowierung stellt tatbestandlich eine Körperverletzung dar. Die rechtfertigende Einwilligung des Auftraggebers bezieht sich auf eine technisch und gestalterisch mangelfreie Herstellung. Da es um Arbeiten geht, deren Duldung für den Auftraggeber mit körperlichen Schmerzen verbunden ist und deren Schlechterfüllung gesundheitliche Beeinträchtigungen nach sich ziehen kann, kommt dem Vertrauen in die Leistungsfähigkeit des Auftragnehmers eine besondere Bedeutung zu. Verständliche Bedenken gegen die Leistungsfähigkeit des Auftragnehmers sind deshalb eher als bei anderen Werken geeignet, eine Nachbesserungsverweigerung des Auftraggebers zu rechtfertigen. Unzumutbar ist eine Nacherfüllung in diesem Zusammenhang, wenn aus der maßgeblichen objektiven Sicht des Auftraggebers das Vertrauen in die ordnungsgemäße Durchführung der Mängelbeseitigung nachhaltig erschüttert ist. Die Folgen eines erfolglosen Nachbesserungsversuches, die bei anderen Werken in der Regel überschaubar sind, können bei Tätowierungen gravierend sein. Der Auftraggeber kann daher bei mangelhaft ausgeführten Tätowierungen sofort vom Werkvertrag zurücktreten und Schadensersatz und Schmerzensgeld vom Auftragnehmer verlangen.
Tenor
Das Prozesskostenhilfegesuch des Beklagten vom 28.11.2013 wird zurückgewiesen.
Gründe
Die Berufung hat keine hinreichende Erfolgsaussicht, da das Landgericht zu Recht sowohl einen Schmerzensgeldanspruch der Klägerin als auch die Ersatzpflicht des Beklagten im Hinblick auf zukünftige materielle und immaterielle Schäden wegen der fehlerhaften Tätowierung auf dem rechten Schulterblatt der Klägerin bejaht hat.
1.
Der ausgeurteilte Schmerzensgeldanspruch ergibt sich aus § 253 Abs. 2 BGB. Das Stechen einer Tätowierung stellt tatbestandlich eine Körperverletzung dar. Die Einwilligung der Klägerin erstreckte sich lediglich auf die technisch und gestalterisch mangelfreie Herstellung eines der zuvor gebilligten Skizze entsprechenden Tattoos. Sie hat hier keine rechtfertigende W[…]