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Berufsunfähigkeitsversicherung – Beweis für Arglistanfechtung

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KG Berlin – Az.: 6 U 74/17 – Beschluss vom 30.04.2018
Gründe
I.

Die Beklagte wird gemäß § 522 Abs. 2 ZPO darauf hingewiesen, dass beabsichtigt ist, ihre Berufung gegen das Urteil der Zivilkammer 7 des Landgerichts Berlin vom 6. April 2017 durch einstimmigen Beschluss zurückzuweisen.

Denn der Senat ist auf Grund Vorberatung einstimmig der Auffassung, dass die Berufung offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg hat, der Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung zukommt und weder die Fortbildung des Rechts noch die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Berufungsgerichts erfordern; auch eine mündliche Verhandlung ist nicht geboten.

1. Die Klägerin begehrt von der Beklagten aus einer auf der Grundlage der “Bedingungen für die Berufsunfähigkeits-Zusatzversicherung-Comfort-Schutz” seit dem 1. Juli 2009 bestehenden Berufsunfähigkeitsversicherung Leistungen wegen einer nach ihrer Behauptung Ende März 2010 eingetretenen Berufsunfähigkeit.

Das Landgericht hat die Beklagte nach Beweisaufnahme durch Zeugenvernehmung und Einholung eines Sachverständigengutachtens durch hiermit in Bezug genommenes Urteil vom 6. April 2017 (Bl. 55-67/Bd. II d.A.) antragsgemäß zur Zahlung einer Berufsunfähigkeitsrente sowie zur Beitragsfreistellung verurteilt und festgestellt, dass der Gesamtvertrag “Berufsunfähigkeits-Schutz mit Hinterbliebenen-Absicherung 200742115” fortbesteht, weil der von der Beklagten unter dem 21. Januar 2011 erklärte Rücktritt und die Anfechtung vom 27. Juli 2012 unwirksam seien und Berufsunfähigkeit auch tatsächlich nach Vertragsbeginn zum 1. April 2010 eingetreten sei.

Gegen dieses Urteil wendet sich die Beklagte mit ihrer Berufung, mit der sie ihr erstinstanzliches Vorbringen wiederholt und vertieft.

Die Beklagte beantragt, die Klage unter Abänderung des angefochtenen Urteils abzuweisen.

Die Klägerin beantragt, die Berufung zurückzuweisen.

Sie hält das erstinstanzliche Urteil für zutreffend und tritt dem Vorbringen der Beklagten weiter entgegen.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Vorbringens der Parteien wird auf den vorgetragenen Inhalt der gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.

2. a) Die statthafte Berufung ist form- und fristgerecht eingelegt und begründet worden und damit zulässig (§§ 511 ff. ZPO).

b) In der Sache hat die zulässige Berufung aber keinen Erfolg.

Das Landgericht hat die Beklagte zu Recht zur Zahlung einer Berufsunfähigkeitsrente sowie Beitragsfreistellung verurteilt und das Fortbestehen des […]


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