Oberlandesgericht Sachsen-Anhalt – Az.: 12 Wx 49/17 – Beschluss vom 01.03.2018
Die Beschwerde der Beteiligten vom 6. Juli 2017 gegen die Beschlüsse des Amtsgerichts Burg – Grundbuchamt – vom 20. Juni 2017 und 3. Juli 2017 wird zurückgewiesen.
Die Beteiligten haben die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen.
Der Gegenstandswert des Beschwerdeverfahrens wird auf 396.850,00 Euro festgesetzt.
Gründe
I.
Die Beteiligte zu 1. ist als Eigentümerin der o. g. Grundstücke im Grundbuch von B. eingetragen. Mit notariellem Kaufvertrag vom 25. April 2016 (UR-Nr.: 703/16) des Verfahrensbevollmächtigten der Beteiligten, verkaufte die Beteiligte zu 1. den Beteiligten zu 2. und 3. eine noch zu vermessende Teilfläche aus dem Flurstück 10032 zu einem Kaufpreis von 57.850 Euro, wobei die Beteiligte zu 2. und 3. als Vertreter ohne Vertretungsmacht des Prokuristen der Beteiligten zu 1., der sowohl zu deren Vertretung als zur Veräußerung und Belastung von Grundstücken berechtigt war, handelten. In § 1 Nr. 1 des notariellen Kaufvertrages heißt es:
„Im Grundbuch von B. des Amtsgerichts B. Blatt 449, ist derzeit noch Frau B. Schulz als Alleineigentümerin hinsichtlich des folgenden Grundbesitzes eingetragen:
Gemarkung B. , Flur 1,
Flurstück 10032, Waldfläche, M. Straße,
in Größe von 1.380 m2.“
In § 2 Nr. 1 des notariellen Vertrages heißt es:
„Der Verkäufer verkauft hiermit aus dem in § 1 Abs. 1 verzeichneten Grundbesitz eine noch zu vermessende Teilfläche in Höhe von ca. 650 m2 an den dies annehmenden Käufer zu je ½ Miteigentumsanteil.
Die vertragsgegenständliche Teilfläche, welche in dem dieser Urkunde als Anlage beigefügten Lageplan mit dem Buchstaben A-B-C-D-A gekennzeichnet ist, ist den Vertragsbeteiligten nach Lage und Größe in der Natur genau bekannt.“
In § 9 des notariellen Vertrages heißt es:
„1. Vormerkung des Käufers
zur Sicherung des Käufers auf Übertragung des Eigentums an dem verkauften Grundbesitz bewilligen und beantragen die Beteiligten die Eintragung einer Vormerkung gemäß § 883 BGB zugunsten des Käufers in das Grundbuch.
Der Käufer bewilligt und beantragt die Löschung dieser Vormerkung Zug um Zug mit Eintragung der Eigentumsumschreibung, vorausgesetzt, dass bei Eintragung der Auflassung keine Zwischeneintragungen bestehen bleiben, denen er nicht zugestimmt hat.
…
3. Auflassungsvollmacht
Die Vertragsbeteiligten erteilen hiermit den Mitarbeiterinnen des amtierenden Notars, Frau V. J., Frau N. O. , Frau J. B. , jeweils allein und unter Be[…]