OLG Stuttgart – Az.: 6 U 115/17 – Urteil vom 08.05.2018
1. Auf die Berufung des Beklagten wird das Urteil des Landgerichts Stuttgart vom 24.3.2017 abgeändert und die Klage wird abgewiesen.
2. Die Kosten des Rechtsstreits in beiden Instanzen trägt die Klägerin.
3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin kann die Vollstreckung abwenden durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages, wenn nicht zuvor der Beklagte Sicherheit in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Streitwert des Berufungsverfahrens: 66.915,54 Euro.
Gründe
I.
Die Klägerin nimmt den Beklagten als Bürgen für einen Mietkaufvertrag über eine Druckmaschine in Anspruch.
Die Klägerin schloss mit der Hauptschuldnerin unter dem 13.2./8.4.2009 einen Mietkaufvertrag ab über eine zum Preis von netto 524.000 Euro zuzüglich Umsatzsteuer von der H. GmbH zu erwerbende Druckmaschine. Dem Vertrag lagen die AGB der Klägerin zugrunde, nach deren § 7 Nr. 2 a) bei außerordentlicher Kündigung im Rahmen der Schadensberechnung die noch ausstehenden Raten abzuzinsen sind mit einem Zinssatz, der demjenigen vergleichbarer Geschäftskredite zum Zeitpunkt des Abschlusses des Mietkaufvertrages am Markt entspricht. Der Beklagte hat am 20.3.2009 eine selbstschuldnerische Höchstbetragsbürgschaft bis zu einem Betrag von 130.000 Euro für den Mietkaufvertrag übernommen.
Nachdem die Hauptschuldnerin nach früheren Zahlungsverzögerungen mit zwei vollen Monatsraten im Rückstand war und sie außerdem mitteilte, dass am 10.12.2013 ein vorläufiges Insolvenzverfahren eröffnet worden sei, kündigte die Klägerin den Mietkaufvertrag mit Schreiben vom 6.1.2014 fristlos. Nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens am 28.2.2014 forderte der Insolvenzverwalter die Klägerin zur Abholung der Maschine auf, die daraufhin die Maschine in der Folge und nach Verwertungsbemühungen unklaren und streitigen Umfangs zu einem Nettokaufpreis von 200.000 Euro veräußerte und den Mietkaufvertrag abrechnete.
Vor diesem Hintergrund geht die Klägerin aus der Bürgschaft gegen den Beklagten vor und verlangt den von ihr als Schaden der vorzeitigen Vertragsbeendigung errechneten – im Verlauf des Rechtsstreits mehrfach variierten – Betrag. Sie trägt dabei vor, die Kündigung habe bei ihr zu einer Umsatzsteuerrückerstattung von (nur) 54.717,06 Euro geführt. Ihr Refinanzierungssatz betrage 4,18%, woraus sich durch Abzinsung ein Barwert der bei Kündigung offenen Raten von 32.071,55 Euro ergebe. Sie h[…]