Fristlose Entlassung wegen unentschuldigter Abwesenheit: Entscheidung des Landesarbeitsgerichts Rheinland-Pfalz
Im Fokus des vorliegenden Falles steht die fristlose Kündigung eines Arbeitnehmers aufgrund von unentschuldigtem Fehlen. Das Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz (Az.: 7 Sa 54/20) befasste sich mit der Frage, ob die Zustellung einer Kündigung wirksam war und ob die Abwesenheit des Arbeitnehmers eine außerordentliche Kündigung rechtfertigen konnte.
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Zustellungsverfahren und seine Auswirkungen
Im Urteil wurde festgestellt, dass die Zustellung der Kündigung zunächst unwirksam war, da sie nicht an die beklagte Partei oder einen mandatierten Prozessvertreter gerichtet war. Dieses Problem wurde jedoch geheilt, als die Beklagten die Kündigung akzeptierten. Die Zustellung wurde als elektronisches Dokument wirksam, als die Beklagten durch Rücksendung des elektronischen Empfangsbekenntnisses zu erkennen gaben, dass sie das Schriftstück entgegennehmen und als zugestellt gelten lassen.
Berücksichtigung von Arbeitnehmer- und Arbeitgeberinteressen
Im Rahmen der Prüfung der außerordentlichen Kündigung nach § 626 Abs. 1 BGB mussten die Interessen beider Parteien, Arbeitgeber und Arbeitnehmer, abgewogen werden. In Betracht gezogen wurden das Gewicht und die Auswirkungen einer Vertragspflichtverletzung, der Grad des Verschuldens des Arbeitnehmers, eine mögliche Wiederholungsgefahr sowie die Dauer des Arbeitsverhältnisses und dessen störungsfreier Verlauf. Eine fristlose Kündigung kommt demnach nur dann in Betracht, wenn keine milderen Reaktionsmöglichkeiten für den Arbeitgeber existieren.
Bedeutung von Abmahnungen und Vertragspflichtverletzungen
In Fällen, in denen die Vertragspflichtverletzung auf steuerbarem Verhalten des Arbeitnehmers beruht, ist grundsätzlich davon auszugehen, dass sein künftiges Verhalten durch die Androhung von Konsequenzen positiv beeinflusst werden kann. Daher setzen ordentliche und außerordentliche Kündigungen aufgrund einer Vertragspflichtverletzung regelmäßig eine Abmahnung voraus. Im vorliegenden Fall wurde dem Kläger seine Pflicht zur Meldung seiner Abwesenheit deutlich gemacht, er verletzte diese jedoch.
Betriebsratsanhörung und Verantwortung des Arbeitnehmers
Abschließend unterstrich das Gericht die Bedeutung der Betriebsratsanhörung. Die Beklagten hatten schlüssig gezeigt, dass sie den Betriebsrat über die beabsichtigte […]