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Vertragserfüllungsbürgschaft – Wahlrecht Bürge

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OLG Celle – Az.: 7 U 145/17 – Urteil vom 24.05.2018

Die Berufung der Beklagten gegen das am 26. Juni 2017 verkündete Urteil des Einzelrichters der 14. Zivilkammer des Landgerichts Hannover in der Fassung seiner Ergänzungs- und Berichtigungsbeschlüsse wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Berufungsverfahrens trägt die Beklagte. Sie hat auch die Kosten des Streithelfers zu tragen.

Das Urteil sowie das angefochtene Urteil sind vorläufig vollstreckbar.

Die Beklagte kann die Vollstreckung der Klägerin und des Streithelfers wegen der Kosten gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Klägerin bzw. der Streithelfer vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Beschwer für die Beklagte: über 20.000 EUR.
Gründe
I.

Der Streithelfer hatte die Beklagte im März 2013 mit der Planung und schlüsselfertigen Errichtung eines Mehrfamilienhauses in R., …, zu einem Pauschalpreis von 1.151.660,00 EUR brutto beauftragt (Anlage K27).

Mit Bürgschein vom 5. Juni 2014 verbürgte sich die Klägerin für die Beklagte dem Streithelfer gegenüber „für die vertragsgemäße Leistung/Bauarbeit bis zu einem Betrag von 60.000 EUR“ (Anlage K4).

Während der Bauausführung kam es zu Streitigkeiten zwischen der Beklagten und dem Streithelfer. Auf der Grundlage ihres Nachtragsangebots vom 15. September 2014 (Anlage B20) beanspruchte die Beklagte von dem Streithelfer über den o.g. Pauschalpreis hinaus einen weiteren Betrag von 96.459,20 EUR brutto, was von dem Streithelfer abgelehnt wurde. Daraufhin stellte die Beklagte ihre Arbeiten ein. Der Streithelfer dagegen forderte die Beklagte mit Anwaltsschreiben vom 21. April 2015 unter Fristsetzung zur Erledigung von Restarbeiten auf (Anlage S11). Da die Beklagte dem nicht nachkam und sich zudem vermeintlich erhebliche Mängel zeigten, sprach der Streithelfer mit Anwaltsschreiben vom 5. Juni 2015 gegenüber der Beklagten die fristlose Kündigung des Werkvertrages aus wichtigem Grund aus (Anlage K34).

Ebenfalls mit Schreiben vom 5. Juni 2015 nahm der Streithelfer die Klägerin aus der Bürgschaft in Anspruch (Anlage K9). Dem schloss sich ein Schriftwechsel zwischen dem Streithelfer, der Klägerin und der Beklagten an. Mit Anwaltsschreiben vom 28. April 2016 forderte der Streithelfer die Klägerin unter Vorlage des Entwurfs einer Klageschrift nochmals zur Zahlung der Bürgschaftssumme von 60.000,00 EUR auf (Anlag[…]


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