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Krankheitsbedingte Arbeitsunfähigkeit

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Urlaubsabgeltung – Altersteilzeit – Blockmodell
Landesarbeitsgericht München – Az.: 7 Sa 392/20 – Urteil vom 11.08.2020

Die Berufung des Klägers gegen das Endurteil des Arbeitsgerichts Regensburg vom 12.02.2020 – 3 Ca 2315/19 wird auf seine Kosten zurückgewiesen.

Die Revision wird zugelassen.
Tatbestand
Die Parteien streiten über eine Urlaubsabgeltung für neun Urlaubstage aus dem Urlaubsjahr 2016.

Der Kläger war vom 07.01.1986 bis 30.09.2019 bei der Beklagten beschäftigt. Auf das Arbeitsverhältnis der Parteien fanden die Tarifverträge der bayerischen Metall- und Elektroindustrie Anwendung. § 18 A. Nr.7 des einschlägigen Manteltarifvertrags lautet:

„Der Anspruch auf Urlaub erlischt drei Monate nach Ablauf des Urlaubsjahres, es sei denn, dass er erfolglos geltend gemacht wurde.

Kann der Urlaub wegen Beendigung des Arbeitsverhältnisses ganz oder teilweise nicht mehr gewährt werden, so ist er abzugelten. Dies gilt nicht für den Teil des Tarifurlaubs, der den gesetzlichen Urlaubsanspruch übersteigt, wenn der Arbeitnehmer durch eigenes Verschulden aus einem Grunde entlassen worden ist, der eine fristlose Kündigung rechtfertigt oder das Arbeitsverhältnis unberechtigt vorzeitig gelöst hat und in diesen Fällen eine grobe Verletzung der Treuepflicht aus dem Arbeitsverhältnis vorliegt.“

Am 13.02.2009 schlossen der bei der Beklagten bestehende Gesamtbetriebsrat und die Beklagte eine Betriebsvereinbarung zur Altersteilzeit (Bl. 39 f. d. A.) ab, in deren Ziffer 7 stand:

„Der Urlaubsanspruch richtet sich nach den allgemein tariflichen und betrieblichen Regelungen.

In der Freizeitphase gelten mit der Freistellung des Mitarbeiters alle tariflichen und gesetzlichen Urlaubsansprüche als erfüllt.

Im Jahr des Wechsels von der Arbeits- in die Freizeitphase entsteht der Urlaubsanspruch anteilig entsprechend der Dauer der Arbeitsphase (d.h. 1/12 je Monat der Arbeitsphase).

Vor Eintritt in die Freizeitphase sind die bis dahin erworbenen Urlaubsansprüche vollständig abzuwickeln.“

Am 05.12.2012 vereinbarten die Parteien einen Altersteilzeitvertrag im Blockmodell (Bl. 35 – 38 d. A.) mit einer Arbeitsphase in der Zeit vom 01.02.2013 bis 31.05.2016 und einer Freizeitphase in der Zeit vom 01.06.2016 bis zum 30.09.2019. In Ziffer 10 des Altersteilzeitvertrags stand:

„Ihr Urlaubsanspruch während der Altersteilzeit richtet sich nach den allgemeinen betrieblichen und tariflichen Regelungen.

Vor Eintritt in die Freizeitphase sind die bis dahin erworbenen Urlaubsansprüche volls[…]


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