OBERLANDESGERICHT DÜSSELDORF
Az.: 24 U 74/02
Urteil vom 11.03.2003
Vorinstanz: Landgericht Duisburg, Az.: 6 O 365/01
In dem Rechtsstreit hat der 24. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Düsseldorf auf die mündliche Verhandlung vom 25. Februar 2003 für Recht erkannt:
Auf die Berufung der Beklagte wird das Urteil der 6. Zivilkammer des Landgerichts Duisburg – Einzelrichter – vom 17. Mai 2002 unter Zurückweisung des weitergehenden Rechtsmittels teilweise abgeändert und insgesamt wie folgt neu gefasst:
Die Beklagten werden als Gesamtschuldner verurteilt an den Kläger 8.517,27 € nebst 5 % Zinsen über dem Basiszinssatz aus 6.340,02 € seit dem 05. Juni 2001 und von weiteren 2.177,25 € seit dem 17. Januar 2002 zu zahlen.
Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits tragen die Beklagten als Gesamtschuldner zu 88 %, der Kläger zu 12 %.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Gründe:
I.
Die zulässige Berufung hat in der Sache in Höhe eines Betrages von 1.125,68 € Erfolg. Sie führt zur Abänderung des Urteils insoweit, als die Beklagten unter Klageabweisung im Übrigen zur Zahlung rückständiger Mietzinsen und Nebenkostenforderungen in Höhe von 8.517,27 € zu verurteilen sind. Im Einzelnen gilt Folgendes:
1.
Das Landgericht hat die Beklagten gemäß § 535 BGB zu Recht zur Zahlung der nicht gezahlten Miete in Höhe von 400,– DM monatlich seit dem 01.Januar 1999 verurteilt. Die Mieterhöhung wurde in Ziffer 3. des Mietvertrages vom 06. März 1989 wirksam vereinbart. Ein Verzicht des Klägers auf diese Forderungen kann nicht festgestellt werden. Dies entspricht dem Ergebnis der Beweisaufnahme erster Instanz, an welches der Senat nach § 529 Abs. 1 Nr. 1 ZPO gebunden ist. Die Berufungsbegründung kann keine berechtigten Zweifel an der Richtigkeit oder Vollständigkeit der entscheidungserheblichen Feststellungen begründen.
Soweit die Beklagten nunmehr erstmals in zweiter Instanz vortragen, der Kläger habe seinerzeit erklär[…]