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Zwangssicherungshypothek – Wie werden Nebenforderungen eingetragen?

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Finanzamt scheitert mit Antrag auf Eintragung einer Sicherungshypothek.
Das Amtsgericht Greifswald hat einen Antrag des Finanzamts auf Eintragung einer Sicherungshypothek nur teilweise bewilligt. Das Finanzamt ist mit einem Rechtsmittel dagegen vorgegangen. Das Amtsgericht hat jedoch keine ablehnende Entscheidung getroffen, wodurch das Rechtsmittel ins Leere läuft. Inhaltlich geht es darum, dass die titulierten Nebenforderungen wie Säumniszuschläge nicht als Hauptforderung kapitalisiert in die Zwangssicherungshypothek eingetragen werden dürfen. Das Amtsgericht hat hier korrekt gehandelt. Das Finanzamt hat nur in wenigen Fällen Anspruch auf eine Eintragung der Säumniszuschläge als Hauptforderung, wenn die titulierte Hauptforderung bereits erloschen ist. Im vorliegenden Fall sind jedoch alle Hauptforderungen noch gültig, wodurch die Säumniszuschläge weiterhin als reine Nebenforderungen zu betrachten sind. Eine Entscheidung über den weitergehenden Antrag des Finanzamts steht noch aus. Für das Beschwerdeverfahren entstehen keine Gerichtsgebühren und eine Erstattung außergerichtlicher Kosten ist nicht vorgesehen, da keine anderen Beteiligten involviert sind.

OLG Rostock – Az.: 3 W 76/21 – Beschluss vom 16.03.2022

Die Nichtabhilfe- und Vorlageentscheidung des Amtsgerichts Greifswald vom 02.06.2021 wird aufgehoben.

Die Sache wird an das Amtsgericht Greifswald zurückgegeben.
Gründe:
I.

Die Nichtabhilfe- und Vorlageentscheidung des Amtsgerichts Greifswald vom 02.06.2021 ist aufzuheben, da bereits kein Zurückweisungsbeschluss in der Sache ergangen ist. Das Amtsgericht hat dem Antrag des Finanzamtes auf Eintragung einer Sicherungshypothek nur teilweise entsprochen, ohne (zuvor) eine Entscheidung darüber zu treffen, dass es dem Antrag im Übrigen nicht zu entsprechen gedenkt und diesen insoweit zurückweist.

Da vom Amtsgericht keine ablehnende Entscheidung getroffen worden ist, läuft das vom Finanzamt mit Schreiben vom 23.02.2021 eingelegte Rechtsmittel ins Leere. Das Finanzamt hat sich dabei auch nicht gegen eine Eintragung ins Grundbuch gem. § 71 Abs. 2 GBO selbst gewendet, sondern dagegen, dass das Amtsgericht dem Antrag des Finanzamtes nicht vollumfänglich entsprochen hat; also gegen eine Nichteintragung (§ 71 Abs. 1 GBO). Deshalb würden dem Finanzamt auch die Möglichkeiten, die § 71 Abs. 2 GBO eröffnet, nicht weiterhelfen, zumal, wenigstens soweit die Eintragung erfolgt ist, dies dem Interesse des Finanzamtes widerspricht. Soweit das Amtsgericht die hieraus folgende Probl[…]


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