Bundesarbeitsgericht 6. Senat
Aktenzeichen: 6 AZR 357/01
Urteil vom 28.02.2002
Vorinstanzen:
I. Arbeitsgericht Hamm – Az.: 2 Ca 2095/00 – Urteil vom 08.12.2000
II. Landesarbeitsgericht Hamm – Az.: 7 Sa 59/01 – Urteil vom 24.04.2001
Leitsatz:
Nach § 5 Abs. 2 AVR-Caritas ist es einem in einem Krankenhaus beschäftigten Krankenpfleger nicht gestattet, eine Nebentätigkeit als Leichenbestatter auszuüben, weil dadurch berechtigte Interessen des Arbeitgebers erheblich beeinträchtigt werden.
In Sachen hat der Sechste Senat des Bundesarbeitsgerichts auf Grund der mündlichen Verhandlung vom 28. Februar 2002 für Recht erkannt:
1. Die Revision des Klägers gegen das Urteil des Landesarbeitsgerichts Hamm vom 24. April 2001 – 7 Sa 59/01 – wird zurückgewiesen.
2. Der Kläger hat die Kosten der Revision zu tragen.
Von Rechts wegen!
Tatbestand
Die Parteien streiten darüber, ob der Kläger berechtigt ist, eine Nebentätigkeit als Leichenbestatter im zeitlichen Umfang von fünf Stunden pro Woche auszuüben.
Der Kläger ist in der Klinik der Beklagten seit dem 5. Januar 1989 als Krankenpfleger im Funktionsbereich Anästhesie beschäftigt. Nach § 2 des Arbeitsvertrags vom 17. November 1988 finden auf das Arbeitsverhältnis die Richtlinien für Arbeitsverträge in den Einrichtungen des Deutschen Caritasverbandes (AVR) in der jeweils gültigen Fassung Anwendung. § 5 Abs. 2 AVR lautet:
„Die Ausübung einer Nebentätigkeit ist zulässig. Über die Aufnahme einer Nebentätigkeit ist der Dienstgeber zu unterrichten. Eine Nebentätigkeit ist unzulässig, wenn dadurch die Arbeitskraft der Mitarbeiter oder berechtigte Interessen des Dienstgebers erheblich beeinträchtigt werden. In diesem Fall kann der Dienstgeber eine Nebentätigkeit untersagen bzw. die Erlaubnis zur Nebentätigkeit einschränken.“
Der Kläger ist seit mehreren Jahren Gesellschafter des Bestattungsunternehmens K. Dieses […]