AG Moers, Az.: 563 C 467/15, Urteil vom 20.09.2016
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits werden der Klägerin auferlegt.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Die Klägerin darf die Zwangsvollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagten vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrages leisten.
Tatbestand
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Die Klägerin verlangt von den Beklagten restlichen Schadensersatz aus einem Verkehrsunfall, der sich am 5. Juni 2015 in … auf dem Parkplatz … an der … ereignete.
Gegen 17.00 Uhr fuhr die Klägerin mit ihrem Fahrzeug, Pkw VW Golf, amtliches Kennzeichen auf den Parkplatz von der Straße her auf. Die Beklagte zu 3) befuhr mit dem Kfz des Beklagten zu 2), Pkw Nissan, amtliches Kennzeichen … bei der Beklagten zu 1) haftpflichtversichert, die aus Sicht der Klägerin erste rechts gelegene Querstraße auf dem Parkplatz Richtung Ausfahrt, um den Parkplatz zu verlassen. Im Kreuzungsbereich der beiden Fahrspuren kam es zur Kollision der beiden Autos. Die weiteren Einzelheiten des Unfalls sind zwischen den Parteien streitig.
Durch den Unfall wurde das Klägerfahrzeug beschädigt. Die Reparaturkosten belaufen sich nach dem von der Klägerin eingeholten Sachverständigengutachten auf 3.144,79 EUR (Gutachten, Bl. 6 bis 11 GA). Das Ergebnis des Prüfberichts der Beklagten zu 1) (Bl. 12 GA), wonach Reparaturkosten in Höhe von 3.134,79 EUR entstanden sind, lässt sich die Klägerin gegen sich gelten. Das Gutachten kostete 587,86 EUR (Bl. 5 GA). Die Kostenpauschale beträgt 20,– EUR und die Nutzungsausfallentschädigung beläuft sich auf 115,– EUR. Gemäß ihren Abrechnungsschreiben vom 17. Juli 2015 (Bl. 25 f. GA) und 26. November 2016 (Bl. 27 f. GA) zahlte die Erstbeklagte auf den Gesamtschaden von 3.857,65 EUR unter Berücksichtigung einer Haftungsquote von 50 % an die Klägerin einen Betrag in von Höhe von 1.928,82 EUR.
Mit der Klage begehrt die Klägerin die Zahlung des Differenzbetrages und trägt zur Begründung vor:
Als sie die (rechts gelegene) Gasse bereits zu mehr als 50 % passiert gehabt habe, sei die Beklagte zu 3) in den hinteren Bereich der Beifahrertür ihres, der Klägerin, Kfz hinein gefahren. Sie, die Klägerin, habe k[…]