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Berechtigtes Interesse an Grundbucheinsicht

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OLG München – Az.: 34 Wx 188/18 – Beschluss vom 14.06.2018

I. Die Beschwerde des Beteiligten gegen den Beschluss des Amtsgerichts Aichach – Grundbuchamt – vom 20. April 2018 wird zurückgewiesen.

II. Der Geschäftswert des Beschwerdeverfahrens wird auf 5.000 € festgesetzt.
Gründe
I.

Der Beteiligte, früher als Eigentümer von Grundbesitz im Grundbuch eingetragen, beantragte am 4.4.2018 beim Grundbuchamt die Einsichtnahme ins Grundbuch „mit Auflassungsvermerke“. Er sei Besitzer des Anwesens. Auf Grund von Sachbeschädigungen, Diebstahl und Vandalismus, ausgehend vom Nachbargrundstück, benötige er die Einsicht für eine Strafanzeige und eine Klage gegen einen Herrn S., der von ihm vormals als Treuhänder eingesetzt gewesen sei. Dieser habe das Grundstück „aus vorübergehendem Bankbesitz“ in seinem Auftrag erworben. Er sei „mit Schuldschein“ ausbezahlt worden, ohne dass er eine vereinbarte grundbuchamtliche Änderung zu Gunsten einer den Beteiligten begünstigenden Stiftung vorgenommen hätte. Aus einem verwaltungsgerichtlichen Verfahren kenne der Beteiligte als letzten Ausdruck den Grundbuchauszug vom 17.11.2017 mit der letzten Änderung vom 13.3.2017 ohne Auflassungvermerke (gemeint wohl Auflassungsvormerkung) für ihn oder den Nachbarn. Er sehe in dem Vorgang eine Schädigung seines Wohn- und Betriebssitzes, den er seit 1976 nutze. Er habe Herrn S. ergebnislos zur Berichtigung des Grundbuchs aufgefordert. Die Grundbucheinsicht benötige er für sein weiteres gerichtliches Vorgehen.

Unter dem 5.4.2018 verweigerte die Urkundsbeamtin die Einsicht mit der Begründung, dass der Beteiligte nicht als Eigentümer eingetragen sei. Auf den hiergegen erhobenen „Widerspruch“ wies die Rechtspflegerin des Grundbuchamts darauf hin, dass ein berechtigtes Interesse nicht dargelegt sei. Einsicht könne nur dann gewährt werden, wenn das behauptete Treuhandverhältnis in Bezug auf den Grundstückserwerb des S. belegt werde. Hierzu vertrat der Beteiligte weiter die Ansicht, sein berechtigtes Einsichtsinteresse ergebe sich schon aus der Tatsache, dass der Treuhänder von ihm ausbezahlt worden und er, der Beteiligte, daher seit 2008 eigentlicher Eigentümer sei. Nachdem seine inzwischen von ihm geschiedene Ehefrau im Januar ausgezogen sei, die ihm den Zutritt zum Anwesen verwehrt habe, habe er nun feststellen können, dass das Anwesen ausgeraubt sei. Zum Beleg legte er die Kopie einer von ihm abgegebenen eidesstattlichen Versicherung vor, wonach Herr S. mit ihm einen Treuhandvertrag geschlossen habe, sowie die K[…]


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