AG Hamburg – Az.: 44 C 275/18 – Urteil vom 28.03.2019
1. Die Klage wird abgewiesen.
2. Die Klägerin hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.
3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin kann die Vollstreckung der Beklagten durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrags leistet.
Beschluss
Der Streitwert wird auf 1.000,00 € festgesetzt.
Tatbestand
Die Klägerin mietete von der Beklagten eine Ladenfläche im 1. OG, Mieteinheit, im T. in der / in Hamburg. Das Mietverhältnis endete zum 30.06.2018 durch Kündigung der Beklagten.
Unter § 8 des schriftlichen Mietvertrages (Anlage K1) heißt es u.a.:
„8.7. Im Interesse der Wahrung eines positiven Gesamteindrucks des Gesamtobjekts ist der Mieter verpflichtet,
(…)
d) sein Geschäft so zu betreiben, wie des Charakter des Gesamtobjekts entspricht und solche Handlungen unterlassen, die geeignet sind, die berechtigten Interessen anderer Mieter zu verletzen oder sich für das Gesamtobjekt abträglich auswirken (…).“
Unter § 13 des Mietvertrages heißt es unter der Überschrift „Rückgabe des Mietobjekts“ u.a.:
„13.3. Sämtliche Außenwerbeanlagen sind zu demontieren, beklebte Scheiben sind zu reinigen und die Flächen sind in den ursprünglichen Zustand zu versetzen.“
Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Mietvertragsurkunde Anlage K1 Bezug genommen.
Die Klägerin forderte die Beklagte vorgerichtlich auf, zu dulden, dass die Klägerin zwei Hinweisschilder an den Eingangstüren anzubringen, auf denen auf eine weitere Geschäftsadresse der Klägerin hingewiesen wird. Wegen des Wortlauts und des Erscheinungsbildes der Schilder wird auf die Anlage K2 Bezug genommen. Die Beklagte verweigerte die Genehmigung.
Die Klägerin meint, die Beklagte sei verpflichtet, die Anbringung der Schilder zu dulden.
Die Klägerin hat mit am 28.06.2018 eingegangener Klagschrift vom 27.06.2018 zunächst beantragt, die Beklagte zu verurteilen, zu dulden, dass die Klägerin an den beiden Eingangstüren des Ladengeschäfts im 1. OG im, Mieteinheit, jeweils ein Hinweisschild in einer Größe von DIN A1 anbringt gem. Anlage K2 mit der Maßgabe, dass diese Hinweisschilder bis zum 31.07.2018 angebracht bleiben.
Mit Schriftsatz vom 27.09.2018 hat die Klägerin die Klage geändert.
Die Klägerin beantragt nunmehr sinngemäß, festzustellen, dass die Beklagte der Klä[…]