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Nachvertragliches Wettbewerbsverbot mit zu geringer oder keiner Karenzentschädigung unwirksam?

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ArbG Berlin, Urteil vom 20.01.2017, Aktenzeichen: 28 Ca 12331/16

I.

Die Beklagte wird verurteilt, der Klägerin 1.874,25 Euro (eintausendachthundertvierundsiebzig 25/100) (brutto) nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit 2. Juli 2016 zu zahlen.

II.

Die Beklagte wird verurteilt, der Klägerin 1.874,25 Euro (eintausendachthundertvierundsiebzig 25/100) (brutto) nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit 2. August 2016 zu zahlen.

III.

Die Beklagte wird verurteilt, der Klägerin 1.874,25 Euro (eintausendachthundertvierundsiebzig 25/100) (brutto) nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit 2. September 2016 zu zahlen.

IV.

Die Beklagte wird verurteilt, der Klägerin 1.874,25 Euro (eintausendachthundertvierundsiebzig 25/100) (brutto) nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit 2. Oktober 2016 zu zahlen.

V.

Die Beklagte wird verurteilt, der Klägerin 1.874,25 Euro (eintausendachthundertvierundsiebzig 25/100) (brutto) nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit 2. November 2016 zu zahlen.

VI.

Die Beklagte wird verurteilt, der Klägerin 1.874,25 Euro (eintausendachthundertvierundsiebzig 25/100) (brutto) nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit 2. Dezember 2016 zu zahlen.

VII.

Die Beklagte wird verurteilt, der Klägerin 1.874,25 Euro (eintausendachthundertvierundsiebzig 25/100) (brutto) nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit 2. Januar 2017 zu zahlen.

VIII.

Es wird festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist, der Klägerin darüber hinaus Karenzentschädigung von jeweils monatlich 1.874,25 Euro (eintausendachthundertvierundsiebzig 25/100) (brutto), fällig jeweils am 1. Februar 2017, 1. März 2017, 1. April 2017, 1. Mai 2017 und 1. Juni 2017, für die Monate Februar bis Juni 2017 zu zahlen.

IX.

Die Beklagte hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.

X.

Der Wert der Streitgegenstände wird auf (12 x 1.874,25 Euro = ) 22.491,00 Euro festgesetzt.
Tatbestand
Symbolfoto: Mazirama / Bigstock

Es geht um sogenannte „Karenzentschädigung“. – Vorgefallen ist folgendes:

I. Die (heute1) 40-jährige Klägerin trat im Januar 2004 […]


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