LG Potsdam – Az.: 6 O 262/17 – Urteil vom 15.06.2018
1. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 13.700,00 € zu zahlen nebst Zinsen hieraus in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 17. Mai 2017.
Die Beklagte wird ferner verurteilt, 1.029,35 € zu zahlen nebst Zinsen hieraus in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 3. September 2017 zu Händen der Rechtsanwälte………
Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
2. Die Kosten des Rechtsstreits tragen der Kläger zu drei Achteln und die Beklagte zu fünf Achteln.
3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar, für den Kläger aber nur gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags. Der Kläger kann die Vollstreckung der Beklagten abwenden durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aus dem Urteil vollstreckbaren Betrages, wenn nicht die Beklagte vor Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags leistet.
4. Der Streitwert wird abschließend festgesetzt auf 21.700,00 €.
Tatbestand
Der Kläger begehrt von dem Beklagten Kfz-Versicherer Leistungen aus einer Vollkaskoversicherung.
Nach der dem Versicherungsvertrag zugrunde liegenden Allgemeinen Versicherungsbedingungen zahlt der Versicherer bei Totalschaden, Zerstörung oder Verlust des Fahrzeugs den Wiederbeschaffungswert unter Abzug eines vorhandenen Restwerts des Fahrzeugs. Der Wiederbeschaffungswert ist dabei in A.2.6.6 definiert als „der Preis, den [der Versicherte] für den Kauf eines gleichwertigen gebrauchten Fahrzeugs am Tag des Schadenereignisses bezahlen“ muss, der Restwert als „der Veräußerungswert des Fahrzeugs im beschädigten oder zerstörten Zustand.“
Das bei der Beklagten zugunsten des Klägers vollkaskoversicherte Fahrzeug war ein IVECO Absetzkipper des Typs „Trakker AD/AT III / Trakker AD 260T“ Diesel 7.790 ccm / 265 kW mit Erstzulassung 12/2012 und einer Laufleistung von 115.000 km (7R). Es wurde am 10. Oktober 2016 erheblich beschädigt. Der von der Beklagten eingeschaltete Sachverständige schätzte die notwendigen Reparaturkosten auf netto 81.432 € bei einem Wiederbeschaffungswert von netto 56.300 € und einem Restwert von netto 12.848 €. Die Beklagte leistete am 25. November 2016 entsprechend 43.350,42 €. Der Kläger rügte erfolglos die Ermittlung des Wiederbeschaffungswertes gegenüber der Beklagten. Die von ihm sodann eingeschalteten Prozessbevollmächtigten wiederholte zunächst erfolglos die Rüge unter Hinweis darauf,[…]