OLG Köln – Az.: 24 U 62/20 – Urteil vom 07.01.2021
Auf die Berufung des Klägers wird das am 15. Mai 2020 verkündete Urteil der Einzelrichterin der 10. Zivilkammer des Landgerichts Bonn – 10 O 267/19 – unter Zurückweisung des weitergehenden Rechtsmittels teilweise abgeändert und wie folgt neu gefasst:
Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 34.911,32 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 14.06.2019 zu zahlen.
Die Beklagte wird ferner verurteilt, an den Kläger vorgerichtlich entstandene Rechtsanwaltskosten in Höhe von 1.474,89 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 11.08.2019 zu zahlen.
Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
Die Kosten des Rechtstreits in beiden Instanzen werden der Beklagten auferlegt.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte darf die Vollstreckung durch den Kläger durch Leistung einer Sicherheit in Höhe von 120 % des nach dem Urteil vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 120 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Gründe
I.
Der Kläger ist der Enkel der Beklagten. Gemeinsam mit dieser ist er je zur Hälfte Erbe nach seinem am 29.03.2018 verstorbenen Großvater. Nach dem Verkauf des zur Hälfte in den Nachlass fallenden, im Grundbuch des Amtsgerichts Siegburg von M Blatt 909 verzeichneten Grundbesitzes A-straße streiten die Parteien über die Verteilung des erzielten Kaufpreises in Höhe von 240.000 EUR. Zum Zeitpunkt des Kaufvertragsabschlusses war in Abteilung III lfd. Nr. 5 des Grundbuchs eine Zwangssicherungshypothek in Höhe von 175.000 EUR für die B AG (im Folgenden: B) eingetragen, deren Löschung am 01.04.2019 von der Beklagten bewilligt wurde.
Mit seiner der Beklagten am 10.08.2019 zugestellten Klage hat der Kläger von der Beklagten Zahlung eines Betrages in Höhe von 34.911,32 EUR nebst Zinsen und vorgerichtlichen Anwaltskosten an sich, hilfsweise Zahlung von 139.645,29 EUR nebst Zinsen an die aus den Parteien bestehende Erbengemeinschaft verlangt. Das Landgericht hat die Klage durch Urteil vom 15.05.2020, auf das wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes bis zur Entscheidung in erster Instanz Bezug genommen wird (§ 540 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 ZPO), abgewiesen und zur Begründung ausgeführt, der Kläger habe weder einen Anspruch gegen die Beklagte auf Zahlung eines Betrages in Höhe von 34.911,32 EUR an sich noch einen Anspruch auf Z[…]