AG Rottweil – Az.: 2 C 159/18 – Urteil vom 22.06.2018 1. Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin weitere 109,40 € (netto) nebst Zinsen hieraus i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit 25.05.2018 zu bezahlen. 2. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. 3. Von den Kosten des Rechtsstreits trägt die Klägerin 26 %, die Beklagte 74 %. 4. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Streitwert wird auf 148,25 € festgesetzt.
Tatbestand
(abgekürzt nach § 313a Abs. 1 ZPO)
Entscheidungsgründe
Gemäß § 495a ZPO bestimmt das Gericht das Verfahren nach billigem Ermessen. Innerhalb dieses Entscheidungsrahmens berücksichtigt das Gericht grundsätzlich den gesamten Akteninhalt. Die zulässige Klage ist überwiegend begründet. I. Der Klägerin steht gegen die Beklagte wegen der Beschädigung ihres Fahrzeugs durch den Verkehrsunfall vom 27.11.2017 in … ein restlicher Schadensersatzanspruch in Höhe von 109,40 € (netto) nebst Zinsen gemäß den §§ 7 Abs. 1, 18 Abs. 1 StVG, §§ 823, 249 BGB i.V.m. § 115 Abs. 1 VVG, § 1 PflVersG zu. Im Übrigen war die Klage als unbegründet abzuweisen. 1. Der Haftungsgrund steht zwischen den Parteien außer Streit. 2. Der Klägerin steht aus diesem streitgegenständlichen Unfallereignis gegen die Beklagte ein restlicher Schadensersatzanspruch in Höhe von insgesamt 109,40 € (netto) zu, welcher die Kosten der Fahrzeugreinigung in Höhe von 45 € und die Kosten der Lackierung i.H.v. 64,40 € umfasst. a) Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes kann der Geschädigte, der das Unfallfahrzeug zur Reparatur gibt, nach § 249 Abs. 2 BGB von dem Schädiger bzw. dessen Haftpflichtversicherung den Geldbetrag ersetzt verlangen, der zur Herstellung des beschädigten Fahrzeugs erforderlich ist. Der erforderliche Herstellungsaufwand wird dabei nicht nur durch Art und Ausmaß des Schadens, die örtlichen und zeitlichen Gegebenheiten für seine Beseitigung, sondern auch von den Erkenntnis- und Einflussmöglichkeiten des Geschädigten mitbestimmt, so auch durch seine Abhängigkeit von Fachleuten, die zur Instandsetzung des Unfallfahrzeugs heranziehen muss (BGHZ 63,182 ff.). In diesem Sinne ist der Schaden subjektbezogen zu bestimmen. Gerade im Fall der Reparatur von Kraftfahrzeugen darf nicht außer acht gelassen werden, dass den Erkenntnis- und Einwirkungsmöglichkeiten des Geschädigten Grenzen gesetzt sind. Es würde den Sinn und Zweck des § 249 Abs. 2 BGB widersprechen, wenn der Geschädigte bei Ausübung der ihm durch das Gesetz eingeräumten Ersetzungsbefugnis im Verhältnis zu dem ersatzpflichtigen Schädiger mit Mehraufwendungen der Schadensbeseitigung belastet bliebe, deren Entstehung seinem Einfluss entzogen ist und die ihren Grund darin haben, dass die Schadensbeseitigung vom Geschädigten grundsätzlich nicht kontrolliert werden kann. Lässt der Geschädigte sein Fahrzeug – wie hier – reparieren, so sind die durch eine Reparaturrechnung der Werkstatt belegten Aufwendungen im allgemeinen ein aussagekräftiges Indiz für die Erforderlichkeit der angefallenen Reparaturkosten (vgl. BGH, Urteil vom 20. Juni 1989, VI ZR 334/88, Rn. 11). Mithin können daher die „tatsächlichen“ Reparaturkosten regelmäßig für die Bemessung des erforderlichen Herstellungsaufwandes herangezogen werden und zwar auch dann, wenn diese Kosten ohne Schuld des Geschädigten – etwa wegen überhöhtem Ansatz von Material und Arbeitszeit, wegen unsachgemäßer oder unwirtschaftlicher Arbeitsweise im Vergleich zu dem, was für eine solche Reparatur sonst üblich ist – unangemessen sind (vgl. BGH Urteil vom 29.10.1974, VI. ZR 42/73)….