AG Dortmund – Az.: 729 OWi – 267 Js 924/18 – 145/18 – Urteil vom 03.07.2018
Der Betroffene wird wegen fahrlässiger Nichtbefolgung eines Wechsellichtzeichens mit Unfallverursachung zu einer Geldbuße von 240,00 EURO verurteilt.
Dem Betroffenen wird für die Dauer von einem Monat verboten, Kraftfahrzeuge jeder Art im öffentlichen Straßenverkehr zu führen.
Das Fahrverbot wird erst wirksam, wenn der Führerschein nach Rechtskraft des Urteils in amtliche Verwahrung gelangt, spätestens jedoch mit Ablauf von vier Monaten seit Eintritt der Rechtskraft.
Die Kosten des Verfahrens und seine notwendigen Auslagen trägt der Betroffene.
– §§ 37 Abs. II, 1 Abs. II, 49 StVO, 24, 25 StVG –
Gründe
Der Betroffene ist verheiratet und Vater eines 3 Monate alten Kindes. Von Beruf ist er Hoteldirektor eines Hotels in Düsseldorf. Nach seinen eigenen Angaben bedarf es für den Fall einer Verhängung einer Geldbuße in Höhe des im Tenor genannten Betrages keiner Ratenzahlungsanordnung.
Der Betroffene ist verkehrsrechtlich nicht vorbelastet.
Am 11.03.2018 um 18:35 Uhr befuhr der Betroffene in Dortmund als Führer des PKW Audi mit dem amtl. Kennzeichen … die Straße Ostwall in Richtung Kreuzung Ostwall/Südwall/Ruhrallee. Der Süd-/Ostwall besteht unmittelbar vor der genannten Kreuzung aus gesamt acht Fahrstreifen, von denen fünf in der Fahrtrichtung des Betroffenen lagen. Der Betroffene beabsichtigte, von seiner Sicht aus nach links abzubiegen und ordnete sich auf einer der drei linksabbiegenden Spuren ein. Der Betroffene musste verkehrsbedingt an der Lichtzeichenanlage halten.
Wegen der Kreuzungssituation und der Einzelheiten der Führung der einzelnen Fahrspuren wird auf das Luftbild (Bl. 56 d.A.) der fraglichen Kreuzung gemäß § 267 Abs. I Satz 3 StPO Bezug genommen.
Dieses Foto ist so zu verstehen, dass der Betroffene von dem oberen Bildrand aus in den mittleren Kreuzungsbereich fuhr. Seine Fahrt sollte dann weiter führen in Richtung des rechten Bildbereiches in die dort gelegene Straße. An der auf der Fahrbahn des Ostwalls aufgebrachten Haltelinie blieb der Betroffene aufgrund angezeigten Rotlichts stehen. Dabei stand der Betroffene aus seiner Sicht auf der ganz linken Linksabbiegerspur. Auf der mittleren Linksabbiegerspur befand sich ein weiterer Fahrzeugführer und auf der rechten Linksabbiegerspur die Zeugin B mit ihrem PKW. Der Betroffene achtete nach Anhalten an der Kreuzung nicht mehr auf die Lichtzeichenanlage, sondern konzentrierte sich auf ein Fußball-Bundesligaspiel, das gleichzeitig im Radio[…]