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Urinieren im Freien verboten?

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Wildpinkeln am Strand: Keine Belästigung der Allgemeinheit
Im Fall des Urinierens im Freien hat das AG Lübeck am 29.06.2023 einen Angeklagten freigesprochen. Das Gericht fand keine hinreichenden Beweise für eine Belästigung der Allgemeinheit gemäß § 118 OWiG. Der Fall betraf einen Mann, der nachts am Spülsaum der Ostsee urinierte, wobei keine unmittelbare Belästigung oder Gefährdung der öffentlichen Ordnung festgestellt wurde. Dieses Urteil hebt die Bedeutung der Bewertung von Einzelfällen und die Berücksichtigung gesellschaftlicher Normen hervor.

Weiter zum vorliegenden Urteil Az.: 83a OWi 739 Js 4140/23 jug  >>>


✔ Das Wichtigste in Kürze

Die zentralen Punkte aus dem Urteil:

Freispruch des Betroffenen: Mangels Beweisen für eine Belästigung der Allgemeinheit.
Vorwurf des Urinierens im Freien: Nachts am Strand, ohne offensichtliche Belästigung anderer Personen.
Bußgeldbescheid: Ursprünglich wegen Belästigung der Allgemeinheit erlassen, aber später aufgehoben.
Geringe Sichtbarkeit und fehlende Beschwerden: Der Angeklagte war nur schemenhaft sichtbar, und es gab keine direkten Beschwerden über sein Verhalten.
Definition von Belästigung nach § 118 OWiG: Das Gericht stellte fest, dass die Handlung des Betroffenen nicht unter diese Kategorie fiel.
Bewertung der Schamhaftigkeit: Untersuchung der gesellschaftlichen Wahrnehmung von öffentlichem Urinieren.
Natürlichkeit des Vorgangs: Betonung, dass Urinieren im Freien unter bestimmten Umständen natürlich und akzeptabel sein kann.
Allgemeine Handlungsfreiheit: Bezugnahme auf das Grundgesetz, um die Handlung des Betroffenen zu rechtfertigen.

Urteil zur Ordnungswidrigkeit: Grenzen der öffentlichen Ordnung und persönliche Freiheit
(Symbolfoto: Wut_Moppie /Shutterstock.com)

In der aktuellen Rechtsprechung rücken Fälle, die sich an der Schnittstelle von persÃ[…]


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