Ablehnung der Rente wegen voller Erwerbsminderung: Hintergründe, Bedingungen und Gerichtsverfahren
In einer aktuellen juristischen Auseinandersetzung zwischen einem Antragsteller und der zuständigen Rentenversicherung stand die Gewährung einer Rente wegen voller Erwerbsminderung im Zentrum des Streits. Hauptproblem im vorliegenden Fall war die Frage, wie weitreichend physische und psychische Beschwerden die Arbeitsfähigkeit des Antragstellers einschränken und ob aufgrund dieser Einschränkungen eine volle Erwerbsminderung vorliegt. Als Handlungsort diente das Landessozialgericht Hamburg unter dem Aktenzeichen L 3 R 84/19.
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Erste Antragstellung und Ablehnung der Rente wegen voller Erwerbsminderung
Der Antragsteller beantragte im Mai 2013 eine Rente wegen Erwerbsminderung mit der Begründung, er sei aufgrund seines erlittenen Herzinfarkts sowie Schlaflosigkeit, Ängsten, Depressionen und Konzentrationsmangel nicht mehr arbeitsfähig. Die Rentenversicherung verneinte in einem Bescheid vom Juni 2013 den Antrag, da aus den vorliegenden medizinischen Ermittlungen hervorging, dass das Leistungsvermögen des Antragstellers nicht vollends aufgehoben war. Auch ein angeordnetes und durchgeführtes Gutachten untermauerte diese Ansicht.
Einlegung von Widerspruch und Klageerhebung
Der Antragsteller legte gegen den Bescheid der Rentenversicherung Widerspruch ein und erhob Klage im September 2015, worin er betonte, dass er unter einer mittelgradigen Depression und einer somatoformen Schmerzstörung leide. Daraufhin wurde ein weiteres Gutachten angeordnet, welches ebenfalls aussagte, dass der Kläger trotz Einschränkungen seiner Leistungsfähigkeit mindestens sechs Stunden täglich arbeiten könne. Aufgrund dieses Gutachtens wurde die Klage im August 2019 abgewiesen.
Berufung und Festhaltung an vorheriger Entscheidung
In der Berufungsinstanz legte der Kläger erneut Wert auf die Feststellung einer posttraumatischen Belastungsstörung und gab ausführlich Einblicke in seine private Situation. Davon unbeeinflusst hielt das Gericht aufgrund der vorhandenen Befunde und Einschätzungen an seiner ursprünglichen Entscheidung fest. Die Diagnosen der behandelnden Ärztin wurden berücksichtigt, konnten jedoch nicht die Notwendigkeit einer vollen Erwerbsminderung belegen.
Zusammenhang der gesundheitlichen Zustände des Klägers und der Arbeitsfähigkeit
Neben den psychischen Beschwerden des Kläg[…]