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Verbraucherdarlehensvertrag – Unterschrift auf Tablet-Computer unwirksam

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 OLG München
Az: 19 U 771/12
Urteil vom 04.06.2012

Leitsatz (vom Verfasser nicht amtlich):
Die Unterzeichnung des Verbraucherdarlehensvertrages auf einem elektronischen Schreibtablett (sog. Tablet-Computer) genügt nicht der vorgeschriebenen Form gemäß § 492 Abs. 1 S. 1 BGB. Ist der Darlehensnehmer Verbraucher (§ 13 BGB) und der Darlehensgeber Unternehmer (§ 14 BGB), so sind für den Darlehensvertrag nach §§ 491, 492 Abs. 1 S. 1 die Schriftform nach § 126 BGB oder die elektronische Form nach § 126a BGB einzuhalten gewesen. Weder das auf einem Schreibtablett gespeicherte elektronische Dokument noch der Ausdruck in Papierform entsprechen der gebotenen Schriftform oder elektronischen Form bei einem Verbraucherdarlehensvertrag. Wenn der Darlehensnehmer lediglich mit einem elektronischen Stift seine Unterschrift auf einem Schreibtablett leistet, aber das elektronische Dokument nicht mit einer qualifizierten elektronischen Signatur versehen hat, liegen die Voraussetzungen des § 126a BGB nicht vor. Eine schriftliche Urkunde i. S. d.; § 126 BGB erfordert dauerhaft verkörperte Schriftzeichen auf einem Schreibmaterial, gleich welcher Art. Daran fehlt es allgemein bei einem elektronischen Dokument.

Tatsächliche Feststellungen:
Der Kläger (eine Privatperson) begehrt die Feststellung, dass ein von ihm mit der Beklagten (einer Bank) geschlossener Verbraucherdarlehensvertrag mangels Einhaltung der Schriftform nichtig ist, hilfsweise, dass er diesen wirksam widerrufen hat.
Der Kläger erwarb am 11.03.2011 ein Fernsehgerät im Wert von 5.095 €, zu dessen Finanzierung er ein Darlehen bei der Beklagten aufnahm. Hierzu unterzeichnete er am selben Tag auf einem elektronischen Schreibtablett ein ihm auf diesem vorgelegtes und in seinem gesamten Inhalt sichtbares Darlehensvertragsformular der Beklagten, welches eine den Vorgaben der §§ 355, 358 BGB entsprechende Widerrufsbelehrung enthält. Im Anschluss daran wurde das Vertragsformular mit der Unterschrift des Klägers ausgedruckt und dem Kläger eine Ausfertigung hiervon überlassen (Anlage K 1). Eine Unterschrift von Verantwortlichen der Beklagten ist auf dem Ausdruck nicht enthalten. Das Fernsehgerät wurde […]


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