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Fahrzeugkauf – Kurzzulassungsdauer als Sachmangel

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LG Düsseldorf – Az.: 14e O 252/14 – Urteil vom 07.06.2018

Der Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 721,75 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 20.06.2014 zu zahlen.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Von den Kosten des Rechtsstreits haben der Kläger 93 Prozent und der Beklagte 7 Prozent zu tragen.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar, für den Beklagten nur gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 Prozent des jeweils zu vollstreckenden Betrages. Dem Beklagten wird nachgelassen, die Vollstreckung des Klägers gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 Prozent des aufgrund des Urteils zu vollstreckenden Betrages abzuwenden.
Tatbestand
Der Kläger begehrt von dem Beklagten Schadensersatz für die verspätete Auslieferung eines bei dem Beklagten bestellten PKW.

Der Kläger erwarb von dem Beklagten mit Kaufvertrag vom 05.08.2013 (Anlage K 1) einen PKW A mit Kurzzulassung zu einem Kaufpreis von 35.328,01 EUR. Betreffend die Kurzzulassung heißt es im Kaufvertrag wie folgt:

„Fahrzeug wird verkauft als Kurzzulassung auf B ohne Haltedauer. Bezahlung vor Übergabe“

Die Abholung des Fahrzeugs sollte durch ein von dem Kläger beauftragtes Unternehmen erfolgen.

Dem Kaufvertrag lagen die Allgemeinen Verkaufsbedingungen des Beklagten zugrunde (Anlage B 1). Ausweislich der Bestellung (Anlage K 4) wurde als unverbindlicher Liefertermin Februar 2014 vereinbart. Ausweislich Ziff. IV.2. der Allgemeinen Verkaufsbedingungen kann der Käufer sechs Wochen nach Überschreiten eines unverbindlichen Liefertermins oder einer unverbindlichen Lieferfrist den Verkäufer auffordern zu liefern; der Verkäufer kommt mit Zugang der Aufforderung in Verzug.

Ausweislich der „Ergänzung zur Auftragsbestätigung“ (Anlage K 2), auf die die Auftragsbestätigung hinweist, erklärte der Beklagte, dass es aufgrund der hohen Nachfrage nach einem A im Werk für PKW mit Sonderausstattungen zu Verzögerungen komme und ein verbindlicher Liefertermin nicht mitgeteilt werden könne. Es heißt weiter:

Wir werden unaufgefordert schriftlich auf Sie zukommen, sobald wir unverbindlich einen Liefertermin für Sie haben.“

Das bestellte Fahrzeug wurde im Oktober 2013 an den Beklagten geliefert und am 30.10.2013 auf den Beklagten zugelassen (Anlage K 3).

Mit Email vom 04.11.2013 (Anlage K 6) informierte der Beklagte den Kläger d[…]


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